162 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
steuer (s. S. 73), welche seit 1911 bis 1. Juli 1913 auch das
Reich als Reichssteuer in Anspruch genommen hatte.
Das Einkommen darf in der Regel nur in der Form
von Zuschlägen zu der staatlichen Einkommensteuer besteuert
werden. Zuschläge von mehr als 100 c bedürfen der staat-
lichen Genehmigung. Eine Erhebung nur von Zuschlägen
zur Einkommensteuer ohne gleichzeitige Heranziehung der Real-
steuern ist unstatthaft. Dagegen kann der Steuerbedarf allein
durch Zuschläge zu den Realsteuern aufgebracht werden, so
lange diese Zuschläge 100 c der staatlichen Veranlagung nicht
überschreiten. Nicht zugelassen sind Zuschläge zur Ver-
mögenssteuer; auch die 1909 und 1916 eingeführten Zu-
schläge zur Staatseinkommensteuer (S. 155) haben zuschlags-
frei zu bleiben.
Es ist schließlich noch der Heranziehung der Staats-
diener und Militärpersonen zu den Kommunalabgaben
Erwähnung zu tun. Schon von alters her genießen die un-
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten hinsichtlich ihrer
Heranziehung zu den Gemeindeabgaben und noch weitergehend
die Militärpersonen eine Bevorzugung. Nachdem diese Be-
stimmungen 1887 für die Militärs und durch Gesetz vom
16. Juni 1909 (GS. S. 489) für Beamte, Elementarlehrer
und untere Kirchendiener anderweitig geregelt worden sind,
ergibt sich die nachstehende Sachlage:
a) Für die Zivilbeamten: Jede Besteuerung des
Diensteinkommens seitens der Gemeinden entfällt bei den
Geistlichen, sowie bei den Elementarlehrern, welche vor dem
1. April 1909 ihr Amt angetreten haben, ferner bei allen
Witwen= und Waisengeldern der Zivil= und Militärpersonen
und deren Ruhegehältern unter 750 JX jährlich. Bei allen
anderen aktiven Beamten, welche vor dem 1. April 1909 an-
gestellt worden sind, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren,
nach welchem das Diensteinkommen nur zur Hälfte besteuert