I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches. 11
Brücke über den Main“, indem er bestimmte, daß der Eintritt
der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund auf
Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Gesetzgebung er-
folgen könne. Außerdem waren die süddeutschen Staaten mit
dem Norddeutschen Bunde durch ein Schutz= und Trutzbündnis
verbunden, in welchem sie sich für den Fall eines Verteidigungs-
krieges unter Wahrung des Bestandes („Integrität") ihrer Gebiete
verpflichteten, ihre Truppen unter den Oberbefehl des Königs
von Preußen zu stellen. Aber nicht nur für den Fall eines
Krieges, auch für die Zeiten des Friedens ward ein Band ge-
schaffen, das Süddeutschland fest mit dem Norden verknüpfte.
Der Zollverein, der zwischen fast sämtlichen deutschen Staaten
bestanden hatte, war im Jahre 1866 nach dem Grundsatze, daß
der Krieg alle bestehenden Verträge zwischen den kriegführenden
Staaten zerreißt, hinfällig geworden. Nach dem Friedensschlusse
stellte der Norddeutsche Bund durch besondere Verträge mit den
einzelnen süddeutschen Staaten die frühere Zolleinigung wieder
her. Diese Zollverträge, welche am 1. Januar 1868 in Kraft
traten, enthielten aber eine tief einschneidende Neuerung; es
wurde nämlich nicht nur ein Zollbundesrat aus Bevollmächtigten
der sämtlichen deutschen Staaten gebildet, sondern auch ein Zoll-
parlament eingesetzt, in welchem die Volksvertreter aller deutschen
Stämme vereinigt waren. So sah Berlin im Frühjahr 1868
in dem ersten Zollparlamente zum ersten Male eine parla-
mentarische Vertretung des gesamten deutschen Volkes in seinen
Mauern. Freilich war die Zuständigkeit des Zollparlaments
zunächst auf rein wirtschaftliche Fragen beschränkt, also auf das
Gebiet der Zoll- und Handelssachen.
Da brach im Jahre 1870 der von Frankreich freventlich
heraufbeschworene Krieg aus; er fand das deutsche Volk als
Ein Volk von Brüdern, Nord und Süd treu zusammen-
haltend im Kampfe gegen den gemeinsamen Feind. Die
Heldentaten seiner wehrhaften Männer und der Siegeslauf