164 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Unter dem Finanzministerium stehen noch einige Behörden
in Berlin, deren hauptsächlichste kurz erwähnt seien:
1. Die Generallotteriedirektion. In Preußen ist
die seit 1810 bestehende Klassenlotterie Staatsmonopol,
daher ist sowohl das Spielen in außerpreußischen Lotterien
als der Vertrieb auswärtiger Lose und das Veranstalten
öffentlicher Ausspielungen ohne Staatsgenehmigung mit Strafe
bedroht. Es finden jährlich zweimal fünf Klassenziehungen
statt; von den Gewinnen behält der Staat 15½ 6% für sich
und die Einnehmer (Kollekteure). Um dem stetig zunehmenden
Spielen in außerpreußischen Landeslotterien entgegenzutreten,
ist seit 1906 eine Lotteriegemeinschaft mit den meisten deutschen
Bundesstaaten durchgeführt worden. Diese hoben ihre eigenen
Staatslotterien, soweitsolche bestanden, auf und überließen Preußen
gegen eine Jahresrente den ausschließlichen Lotterievertrieb in
ihren Gebieten. Nur Sachsen und Hamburg sind mit eigenen
Landeslotterien außerhalb des preußisch-süddeutschen Lotterie-
gebietes verblieben. Die Lotterie erbringt 1917 12,6 Mill. —
Reingewinn neben 29,3 Mill. an die Reichskasse abzuführender
Reichsstempelabgabe (s. S. 73) und 7,0 Mill. —Renten an die
beteiligten Staaten.
2. Die Allgemeine Witwenverpflegungsanstalt,
durch Friedrich den Großen 1772 ins Leben gerufen; bei ihr
mußte früher jeder Staatsbeamte das Leben seiner Ehefrau ver-
sichern; seitdem jedoch das sog. Reliktengesetz vom 20. Mai 1882
den unmittelbaren Staatsbeamten einen gesetzlichen Anspruch auf
Witwen= und Waisengeld (seit 1888 ohne Entrichtung von
Beiträgen) gewährt, ist ein fernerer Beitritt entfallen.
3. Die „Preußische Staatsbank (Königl. Seehandlung)“
ist gleichfalls eine Schöpfung Friedrichs des Großen aus dem
Jahre 1772. Ursprünglich als Gesellschaft („Seehandlungs-
sozietät") errichtet, ist sie später als selbständiges Geld= und
Handelsinstitut eine reine Staatsanstalt geworden. 1904 wurde