166 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Finanzministerium hierher überwiesen worden; das Ministerium,
dem auch die Jagdangelegenheiten zugeteilt sind (Jagdgesetz
vom 14. Juli 1904, GS. S. 159), führt seitdem seinen jetzigen
Namen. Ihm unterstehen auch die Tierärztlichen Hochschulen in
Berlin und Hannover, die Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin
sowie die Landwirtschaftliche Akademie in Bonn-Poppelsdorf und
die Kaiser-Wilhelm-Anstalt für Landwirtschaft in Bromberg.
Dem Ministerium zur Seite steht das Landesöko-
nomiekollegium, als „Zentralstelle der landwirtschaftlichen
Technik der ganzen Monarchie", um die Gesamtinteressen der
Land= und Forstwirtschaft wahrzunehmen, und das Landes-
veterinäramt als ständiger Beirat für das Veterinärwesen.
Zur wirksamen Vertretung der landwirtschaftlichen An-
gelegenheiten sind ferner auf Grund des Gesetzes vom 20. Juni
1894 (GS. S. 126) für jede Provinz und die Regierungsbezirke
Kassel und Wiesbaden Landwirtschaftskammern durch
königliche Verordnung errichtet worden; sie bilden öffentlich-
rechtliche Körperschaften und erstrecken sich zwangsweise über
alle Berufsgenossen ihres Bezirkes. Sie haben das Recht,
selbständige Anträge zu stellen! und die Anstalten sowie das
Vermögen der landwirtschaftlichen Zentralvereine in eigene
Verwaltung zu übernehmen.
A. Landeskultursachen.
Die Aufgabe der Landeskulturgesetzgebung umfaßt:
1. die Regelung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse;
2. die Maßnahmen, um das Grundeigentum zu einer höheren
Stufe der Kultur und Ertragsfähigkeit emporzuheben.
Dahin gehören auch die Bestimmungen über die Vorflut,
das Deichwesen und die Feldpolizei.
Zu 1: Die Regelung der gutsherrlichen und bäuer-
lichen Verhältnisse ist eine Folge der Stein-Hardenbergschen
Gesetzgebung im Aufange des 19. Jahrhunderts, welche die