Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

166 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Finanzministerium hierher überwiesen worden; das Ministerium, 
dem auch die Jagdangelegenheiten zugeteilt sind (Jagdgesetz 
vom 14. Juli 1904, GS. S. 159), führt seitdem seinen jetzigen 
Namen. Ihm unterstehen auch die Tierärztlichen Hochschulen in 
Berlin und Hannover, die Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin 
sowie die Landwirtschaftliche Akademie in Bonn-Poppelsdorf und 
die Kaiser-Wilhelm-Anstalt für Landwirtschaft in Bromberg. 
Dem Ministerium zur Seite steht das Landesöko- 
nomiekollegium, als „Zentralstelle der landwirtschaftlichen 
Technik der ganzen Monarchie", um die Gesamtinteressen der 
Land= und Forstwirtschaft wahrzunehmen, und das Landes- 
veterinäramt als ständiger Beirat für das Veterinärwesen. 
Zur wirksamen Vertretung der landwirtschaftlichen An- 
gelegenheiten sind ferner auf Grund des Gesetzes vom 20. Juni 
1894 (GS. S. 126) für jede Provinz und die Regierungsbezirke 
Kassel und Wiesbaden Landwirtschaftskammern durch 
königliche Verordnung errichtet worden; sie bilden öffentlich- 
rechtliche Körperschaften und erstrecken sich zwangsweise über 
alle Berufsgenossen ihres Bezirkes. Sie haben das Recht, 
selbständige Anträge zu stellen! und die Anstalten sowie das 
Vermögen der landwirtschaftlichen Zentralvereine in eigene 
Verwaltung zu übernehmen. 
A. Landeskultursachen. 
Die Aufgabe der Landeskulturgesetzgebung umfaßt: 
1. die Regelung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse; 
2. die Maßnahmen, um das Grundeigentum zu einer höheren 
Stufe der Kultur und Ertragsfähigkeit emporzuheben. 
Dahin gehören auch die Bestimmungen über die Vorflut, 
das Deichwesen und die Feldpolizei. 
Zu 1: Die Regelung der gutsherrlichen und bäuer- 
lichen Verhältnisse ist eine Folge der Stein-Hardenbergschen 
Gesetzgebung im Aufange des 19. Jahrhunderts, welche die
	        
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