168 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
der Gemeinden und Grundbesitzer möglichst aufgehoben werden.
Die Auseinandersetzung unter den einzelnen Berechtigten (auch
Separation oder Gemeinheitsteilung genannt) erfolgt da-
durch, daß den Teilnehmern an der Berechtigung eine angemessene
Entschädigung in Land oder Geld zum freien Eigentum überwiesen
wird. Ebenso werden die bisher im Gemenge liegenden Grund-
stücke der Fluren wirtschaftlich in größere Stücke (Pläne) zusammen-
gelegt ssog. Konsolidationen). Hierbei werden gleichzeitig die
Vorflut= und Wegeverhältnisse geregelt, auch sonstige wirtschaftliche
Verbesserungen, wie Eut= und Bewässerung, eingeführt.
Die Auseinandersetzungsbehörden, welchen die
gutsherrlichen und bäuerlichen Regulierungen, die Ablösungen
und Gemeinheitsteilungen obliegen, sind die Generalkom-
missionen, eingeführt durch Verordnung vom 20. Juni 1817.
Dieselben lassen durch Einzelbeamte, genannt Spezialkom-
missarien, die Auseinandersetzung an Ort und Stelle betreiben.
Die Generalkommissionen sind eine besonders segensreiche
Schöpfung und haben wesentlich zur wirtschaftlichen Befreiung
des Bauernstandes beigetragen.
In den alten preußischen Provinzen ist die Neuordnung
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse durchweg erfolgt;
daher beschränkt sich im wesentlichen die Tätigkeit der General-
kommissionen nunmehr auf die Teilungen und Zusammenlegungen.
Generalkommissionen befinden sich für die alten Provinzen noch
in Breslau, Düsseldorf, Frankfurt a. O., Merseburg und
Münster. Für die neuen Provinzen, in denen früher dieser
Zweig landwirtschaftlicher Staatstätigkeit teilweise ganz brach
lag, bestehen Generalkommissionen in Hannover und Kassel.
Die Generalkommissionen entscheiden zugleich — und zwar
ohne mündliche Verhandlung lediglich auf Grund der Akten —
als Gerichtshof über Auseinandersetzungsstreitigkeiten in erster
Instanz. In zweiter und letzter Instanz befindet das Ober-
landeskulturgericht zu Berlin. Der Wirkungskreis der