Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

5. Das Kultusministerium. 173 
ältesten, welche dem Pfarrer zur Seite stehen, in den einzelnen Ge- 
meinden sind, das sind für den Kirchenkreis die Kreis-(Bezirks-) 
Synoden und für die Provinz die Provinzialsynoden. 
Sie werden in der Regel gebildet aus den Geistlichen des 
Kreises bezw. der Provinz und aus einer Anzahl Geistlichen und 
Laien, welche von den Gemeinden bezw. von den Kreissynoden 
gewählt werden; sie beaufsichtigen den ganzen Kreis bezw. 
die Provinz und haben in kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse 
zu fassen. Die Gesamtheit des Landes findet ihre Ver- 
tretung in der Landes= oder Generalsynode. Diese tritt 
auf Berufung durch den König seit 1879 alle sechs Jahre 
zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Sie besteht aus 150 
von den Provinzialsynoden erwählten Mitgliedern, aus 
Mitgliedern der evangelisch = theologischen Fakultäten der 
Universitäten, aus den Generalsuperintendenten der Pro- 
vinzen und aus 30 vom Könige ernannten Mitgliedern. Sie 
hat mit dem Oberkirchenrate zusammenzuwirken, der Erhaltung 
und dem Wachstum der evangelischen Landeskirche zu dienen 
und die kirchliche Gesetzgebung auszuüben. Es unterliegen ihr die 
Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit, die Feststellung der Agende, 
die Bestimmung der kirchlichen Feiertage und eines einheitlichen 
Buß= und Bettages (wofür seit 1894 der Mittwoch im 
November vor dem letzten Trinitatissonntage angesetzt ist), die 
Bedingungen der Trauung, die Kirchenzucht und derartiges mehr. 
Ein engerer Zusammenschluß der gesamten deutschen evange- 
lischen Landeskirchen unter Bildung eines „Deutschen evangelischen 
Kirchenausschusses“ für die gemeinsamen deutschen evangelischen 
Kirchensachen ist 1903 erfolgt. 
Die römisch-katholische Kirche ist eingeteilt in zwei 
Erzbistümer (Köln und Gnesen) und zehn Bistümer (Breslau 
unter einem Fürstbischof, Frauenburg, Fulda, Hildesheim, Limburg, 
Kulm, Münster, Osnabrück, Paderborn, Trier). Dabei decken sich 
mehrfach die politischen Grenzen nicht mit den kirchlichen: so 
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 12
	        
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