5. Das Kultusministerium. 173
ältesten, welche dem Pfarrer zur Seite stehen, in den einzelnen Ge-
meinden sind, das sind für den Kirchenkreis die Kreis-(Bezirks-)
Synoden und für die Provinz die Provinzialsynoden.
Sie werden in der Regel gebildet aus den Geistlichen des
Kreises bezw. der Provinz und aus einer Anzahl Geistlichen und
Laien, welche von den Gemeinden bezw. von den Kreissynoden
gewählt werden; sie beaufsichtigen den ganzen Kreis bezw.
die Provinz und haben in kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse
zu fassen. Die Gesamtheit des Landes findet ihre Ver-
tretung in der Landes= oder Generalsynode. Diese tritt
auf Berufung durch den König seit 1879 alle sechs Jahre
zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Sie besteht aus 150
von den Provinzialsynoden erwählten Mitgliedern, aus
Mitgliedern der evangelisch = theologischen Fakultäten der
Universitäten, aus den Generalsuperintendenten der Pro-
vinzen und aus 30 vom Könige ernannten Mitgliedern. Sie
hat mit dem Oberkirchenrate zusammenzuwirken, der Erhaltung
und dem Wachstum der evangelischen Landeskirche zu dienen
und die kirchliche Gesetzgebung auszuüben. Es unterliegen ihr die
Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit, die Feststellung der Agende,
die Bestimmung der kirchlichen Feiertage und eines einheitlichen
Buß= und Bettages (wofür seit 1894 der Mittwoch im
November vor dem letzten Trinitatissonntage angesetzt ist), die
Bedingungen der Trauung, die Kirchenzucht und derartiges mehr.
Ein engerer Zusammenschluß der gesamten deutschen evange-
lischen Landeskirchen unter Bildung eines „Deutschen evangelischen
Kirchenausschusses“ für die gemeinsamen deutschen evangelischen
Kirchensachen ist 1903 erfolgt.
Die römisch-katholische Kirche ist eingeteilt in zwei
Erzbistümer (Köln und Gnesen) und zehn Bistümer (Breslau
unter einem Fürstbischof, Frauenburg, Fulda, Hildesheim, Limburg,
Kulm, Münster, Osnabrück, Paderborn, Trier). Dabei decken sich
mehrfach die politischen Grenzen nicht mit den kirchlichen: so
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 12