Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

176 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
28. Juli 1906 (GS. S. 335) „betreffend die Unterhaltung 
der öffentlichen Volksschulen“ in Kraft. Es regelt nicht 
nur die — bisher überaus unsicheren — Fragen der Schullasten, 
sondern darüber hinaus den gesamten Aufbau der örtlichen 
Schulverwaltung, die Berufung der Lehrer, sowie die wichtigen 
Verhältnisse der Konfessionalität und die Errichtung von Simul- 
tanschulen, d. h. von Anstalten, in denen Kinder aller Kon- 
fessionen gemeinsam unterrichtet werden, wobei deren Lehrerzahl 
tunlichst dem ziffermäßigen Konfessionsverhältnis der Schulkinder 
entspricht. Das Gesetz gilt nicht für Westpreußen und Posen. 
Die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für 
das Elementar-Unterrichtswesen wachsen ständig; sie sind in 
den 25 Jahren 1886 bis 1911 von 100 auf 420 Mill. — 
gestiegen, während die Schülerzahl sich nur von 4,85 auf 
6,57 Millionen vermehrte. Für den Staat allein ist für 1917 
eine dauernde Ausgabe von 176,1 Mill. Jvorgesehen. 
Die obere Leitung des Volksschulwesens in den einzelnen 
Regierungsbezirken sowie die Aufsicht über alle privaten Unter- 
richts= und Erziehungsanstalten ist den Regierungen über- 
tragen. 
Abgesehen von der Volksschule ist eine gesetzliche einheitliche 
Regelung des gesamten Schul= und Unterrichtwesens für den 
ganzen Staat noch nicht erfolgt, es verbleibt daher gemäß 
Artikel 26 der Verfassung in den einzelnen Landesteilen zu- 
nächst bei dem geltenden Rechte. — 
Dem Kultusministerium unterstehen auch die Provinzial- 
gewerbeschulen sowie das technische Unterrichtswesen und die 
technischen Lehranstalten. Hierhin gehören besonders die 
Technischen Hochschulen zu Berlin (Charlottenburg), 1799 ent- 
standen, 1879 durch Vereinigung der Bau= und Gewerbe- 
akademie weiter ausgestaltet, Hannover, Aachen, Danzig 
(1904 errichtet) und Breslau (1910 eröffnet).
	        
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