176 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
28. Juli 1906 (GS. S. 335) „betreffend die Unterhaltung
der öffentlichen Volksschulen“ in Kraft. Es regelt nicht
nur die — bisher überaus unsicheren — Fragen der Schullasten,
sondern darüber hinaus den gesamten Aufbau der örtlichen
Schulverwaltung, die Berufung der Lehrer, sowie die wichtigen
Verhältnisse der Konfessionalität und die Errichtung von Simul-
tanschulen, d. h. von Anstalten, in denen Kinder aller Kon-
fessionen gemeinsam unterrichtet werden, wobei deren Lehrerzahl
tunlichst dem ziffermäßigen Konfessionsverhältnis der Schulkinder
entspricht. Das Gesetz gilt nicht für Westpreußen und Posen.
Die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für
das Elementar-Unterrichtswesen wachsen ständig; sie sind in
den 25 Jahren 1886 bis 1911 von 100 auf 420 Mill. —
gestiegen, während die Schülerzahl sich nur von 4,85 auf
6,57 Millionen vermehrte. Für den Staat allein ist für 1917
eine dauernde Ausgabe von 176,1 Mill. Jvorgesehen.
Die obere Leitung des Volksschulwesens in den einzelnen
Regierungsbezirken sowie die Aufsicht über alle privaten Unter-
richts= und Erziehungsanstalten ist den Regierungen über-
tragen.
Abgesehen von der Volksschule ist eine gesetzliche einheitliche
Regelung des gesamten Schul= und Unterrichtwesens für den
ganzen Staat noch nicht erfolgt, es verbleibt daher gemäß
Artikel 26 der Verfassung in den einzelnen Landesteilen zu-
nächst bei dem geltenden Rechte. —
Dem Kultusministerium unterstehen auch die Provinzial-
gewerbeschulen sowie das technische Unterrichtswesen und die
technischen Lehranstalten. Hierhin gehören besonders die
Technischen Hochschulen zu Berlin (Charlottenburg), 1799 ent-
standen, 1879 durch Vereinigung der Bau= und Gewerbe-
akademie weiter ausgestaltet, Hannover, Aachen, Danzig
(1904 errichtet) und Breslau (1910 eröffnet).