6. Das Justizministerium. 181
Auch nichtrichterliche Reichs= und Staatsbeamte können — mit
geringen Ausnahmen — als Schöffen berufen werden.
Vor dem Schöffengerichte gelangen die Übertretungen
sowie diejenigen Vergehen zur Verhandlung, welche nur mit
Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 600 J—x bedroht sind; auch können die
Strafkammern der Landgerichte auf Antrag des Staatsanwaltes
eine weitere Reihe leichterer Vergehen an das Schöffengericht
verweisen, wenn im gegebenen Falle voraussichtlich auf keine
höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis oder 1500 MA Geld-
strafe erkannt werden wird. Ebenso gehören Beleidigungen
sowie leichte Körperverletzungen vor die Schöffengerichte,
ferner der einfache Diebstahl und Betrug, die einfache Unter-
schlagung und Sachbeschädigung, wofern der Schaden bezw.
der Wert des Gegenstandes nicht mehr als 150 J beträgt.
Gegen das Urteil des Schöffengerichtes ist binnen einer
Woche die Berufung zulässig, welche an die Strafkammer der
Landgerichte geht. Hiergegen ist noch in III. Instanz die
Revision zulässig, über welche die Strafsenate der Oberlandes-
gerichte zu entscheiden haben.
2. Die mit 5 Richtern besetzten Strafkammern der
Landgerichte sind für diejenigen Vergehen zuständig, welche
nicht vor die Schöffengerichte gehören, ferner für diejenigen
Verbrechen, welche höchstens mit 5jähriger Zuchthausstrafe be-
droht sind, dann für die Verbrechen jugendlicher (noch nicht
18 Jahre alter) Personen, für gewisse Unzuchtsverbrechen, für
schweren Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rüdkfalle.
3. Die Schwurgerichte. Diese treten in regelmäßigen
Fristen bei den Landgerichten zusammen und bestehen aus 3
(früher in Preußen 5) richterlichen Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden; sie urteilen über schwere Verbrechen. Über
die Schuldfrage entscheiden 12 Geschworene.
Die Geschworenen werden aus den zum Schwurgerichts-