Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

6. Das Justizministerium. 181 
Auch nichtrichterliche Reichs= und Staatsbeamte können — mit 
geringen Ausnahmen — als Schöffen berufen werden. 
Vor dem Schöffengerichte gelangen die Übertretungen 
sowie diejenigen Vergehen zur Verhandlung, welche nur mit 
Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 600 J—x bedroht sind; auch können die 
Strafkammern der Landgerichte auf Antrag des Staatsanwaltes 
eine weitere Reihe leichterer Vergehen an das Schöffengericht 
verweisen, wenn im gegebenen Falle voraussichtlich auf keine 
höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis oder 1500 MA Geld- 
strafe erkannt werden wird. Ebenso gehören Beleidigungen 
sowie leichte Körperverletzungen vor die Schöffengerichte, 
ferner der einfache Diebstahl und Betrug, die einfache Unter- 
schlagung und Sachbeschädigung, wofern der Schaden bezw. 
der Wert des Gegenstandes nicht mehr als 150 J beträgt. 
Gegen das Urteil des Schöffengerichtes ist binnen einer 
Woche die Berufung zulässig, welche an die Strafkammer der 
Landgerichte geht. Hiergegen ist noch in III. Instanz die 
Revision zulässig, über welche die Strafsenate der Oberlandes- 
gerichte zu entscheiden haben. 
2. Die mit 5 Richtern besetzten Strafkammern der 
Landgerichte sind für diejenigen Vergehen zuständig, welche 
nicht vor die Schöffengerichte gehören, ferner für diejenigen 
Verbrechen, welche höchstens mit 5jähriger Zuchthausstrafe be- 
droht sind, dann für die Verbrechen jugendlicher (noch nicht 
18 Jahre alter) Personen, für gewisse Unzuchtsverbrechen, für 
schweren Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rüdkfalle. 
3. Die Schwurgerichte. Diese treten in regelmäßigen 
Fristen bei den Landgerichten zusammen und bestehen aus 3 
(früher in Preußen 5) richterlichen Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden; sie urteilen über schwere Verbrechen. Über 
die Schuldfrage entscheiden 12 Geschworene. 
Die Geschworenen werden aus den zum Schwurgerichts-
	        
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