182 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
dienste verpflichteten und berechtigten Personen für den ganzen
Umfang des Landgerichtes zusammengestellt, für jede einzelne
Sitzungsperiode in der Gesamtzahl von 30 durch Aus-
losung bestimmt und zu den einzelnen Schwurgerichtssitzungen
vorgeladen. Für die Aburteilung der einzelnen Fälle wird
alsdann aus diesen 30 Geschworenen das Schwurgericht in
Gegenwart des Angeklagten durch Auslosung von 12 Ge-
schworenen gebildet, wobei sowohl der Staatsanwalt wie der
Angeklagte je eine bestimmte Anzahl Geschworene ablehnen
können. Die Geschworenen werden vereidigt und bilden die
Geschworenenbank, auch Jury genannt.
Bei dem Prozeß vor den Geschworenen muß der Angeklagte
einen Verteidiger haben, welcher ihm, sofern er nicht selbst
einen wählt, von Amtswegen zu bestellen ist. Die Geschworenen
haben sich bei ihrer Antwort genau an die den Tatbestand
des Verbrechens scharf feststellende Fragestellung zu halten.
Auf Grund dieses Spruches, welcher sich somit lediglich auf
die Schuldfrage zu beschränken hat, hat dann der Schwur-
gerichtshof entweder die Freisprechung oder die Verurteilung
auszusprechen und die Höhe der Strafe festzusetzen.
Die II. (Berufungs-) Instanz.
Eine eigentliche Berufung (Appellation), durch welche
cine nochmalige Verhandlung, Prüfung und Entscheidung einer
Strafsache, sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage, in
II. Instanz veranlaßt wird, ist nur gegen die Urteile der
Schöffengerichte zugelassen. Für dieselben bildet die Straf-
lammer des Landgerichts die II. Justanz.
Die III. (Revisions-) Instanz.
Gegen die Strafurteile der Landgerichte und Schwur-
gerichte ist durch die Revision die Möglichkeit gegeben, für
den Fall einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes die noch-
malige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage in der
höheren Instanz herbeizuführen.