Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

182 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
dienste verpflichteten und berechtigten Personen für den ganzen 
Umfang des Landgerichtes zusammengestellt, für jede einzelne 
Sitzungsperiode in der Gesamtzahl von 30 durch Aus- 
losung bestimmt und zu den einzelnen Schwurgerichtssitzungen 
vorgeladen. Für die Aburteilung der einzelnen Fälle wird 
alsdann aus diesen 30 Geschworenen das Schwurgericht in 
Gegenwart des Angeklagten durch Auslosung von 12 Ge- 
schworenen gebildet, wobei sowohl der Staatsanwalt wie der 
Angeklagte je eine bestimmte Anzahl Geschworene ablehnen 
können. Die Geschworenen werden vereidigt und bilden die 
Geschworenenbank, auch Jury genannt. 
Bei dem Prozeß vor den Geschworenen muß der Angeklagte 
einen Verteidiger haben, welcher ihm, sofern er nicht selbst 
einen wählt, von Amtswegen zu bestellen ist. Die Geschworenen 
haben sich bei ihrer Antwort genau an die den Tatbestand 
des Verbrechens scharf feststellende Fragestellung zu halten. 
Auf Grund dieses Spruches, welcher sich somit lediglich auf 
die Schuldfrage zu beschränken hat, hat dann der Schwur- 
gerichtshof entweder die Freisprechung oder die Verurteilung 
auszusprechen und die Höhe der Strafe festzusetzen. 
Die II. (Berufungs-) Instanz. 
Eine eigentliche Berufung (Appellation), durch welche 
cine nochmalige Verhandlung, Prüfung und Entscheidung einer 
Strafsache, sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage, in 
II. Instanz veranlaßt wird, ist nur gegen die Urteile der 
Schöffengerichte zugelassen. Für dieselben bildet die Straf- 
lammer des Landgerichts die II. Justanz. 
Die III. (Revisions-) Instanz. 
Gegen die Strafurteile der Landgerichte und Schwur- 
gerichte ist durch die Revision die Möglichkeit gegeben, für 
den Fall einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes die noch- 
malige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage in der 
höheren Instanz herbeizuführen.
	        
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