Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

2. 
6. Das Justizministerium. 183 
Revisionsgerichte in Strafsachen sind: 
. die mit 5 Richtern besetzten Strafsenate der Ober- 
landesgerichtc, einschließlich des Kammergerichts zu 
Berlin, und zwar ein jedes innerhalb seines Bezirkes 
als letzte (III.) Instanz für die Schöffengerichte, wenn 
es sich also um Urteile handelt, die die Strafkammern 
der Landgerichte in der (II.) Berufungs-Instanz gefällt 
haben, und sofern die Verletzung einer reichsgesetzlichen 
Bestimmung behauptet wird. Die Revision in schöffen- 
gerichtlichen Sachen geht niemals an das Reichsgericht; 
das Kammergericht zu Berlin (s. S. 177) für ganz 
Preußen, und zwar: 
a) als letzte (III.) Instanz für die schöffengericht- 
lichen Sachen (wie zu 1), sofern eine nach Landes- 
recht (s. S. 5) strafbare Handlung den Gegenstand 
der Untersuchung bildet, 
bv) bei Urteilen der Strafkammern, die diese in 
I. Instanz gefällt haben, sosern die Verletzung einer 
landesgesetzlichen Bestimmung in Frage steht. 
Indem das Kammergericht in diesen beiden Fällen 
die alleinige und ausschließliche Entscheidung für den ge- 
samten Umfang der Monarchie zugewiesen erhalten hat, 
ist ihm den übrigen Oberlandesgerichten gegenüber eine 
gewisse bevorzugte Sonderstellung zugestanden worden, 
welche indessen zur Erhaltung der Rechtseinheit in Bezug 
auf die preußischen Landesgesetze geboten erscheint. 
Ist dagegen eine reichsgesetzliche Norm, also namentlich 
das Reichsstrafgesetzbuch, durch ein Urteil der Straf- 
kammer in I. Instanz verletzt, so geht die Revision an 
das Reichsgericht, um hierdurch eine einheitliche Rechtspflege 
in Strafsachen für ganz Deutschland zu sichern. 
Das Reichsgericht eutscheidet auch bei Einlegung 
der Revision gegen die Urteile der Schwurgerichte.
	        
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