2.
6. Das Justizministerium. 183
Revisionsgerichte in Strafsachen sind:
. die mit 5 Richtern besetzten Strafsenate der Ober-
landesgerichtc, einschließlich des Kammergerichts zu
Berlin, und zwar ein jedes innerhalb seines Bezirkes
als letzte (III.) Instanz für die Schöffengerichte, wenn
es sich also um Urteile handelt, die die Strafkammern
der Landgerichte in der (II.) Berufungs-Instanz gefällt
haben, und sofern die Verletzung einer reichsgesetzlichen
Bestimmung behauptet wird. Die Revision in schöffen-
gerichtlichen Sachen geht niemals an das Reichsgericht;
das Kammergericht zu Berlin (s. S. 177) für ganz
Preußen, und zwar:
a) als letzte (III.) Instanz für die schöffengericht-
lichen Sachen (wie zu 1), sofern eine nach Landes-
recht (s. S. 5) strafbare Handlung den Gegenstand
der Untersuchung bildet,
bv) bei Urteilen der Strafkammern, die diese in
I. Instanz gefällt haben, sosern die Verletzung einer
landesgesetzlichen Bestimmung in Frage steht.
Indem das Kammergericht in diesen beiden Fällen
die alleinige und ausschließliche Entscheidung für den ge-
samten Umfang der Monarchie zugewiesen erhalten hat,
ist ihm den übrigen Oberlandesgerichten gegenüber eine
gewisse bevorzugte Sonderstellung zugestanden worden,
welche indessen zur Erhaltung der Rechtseinheit in Bezug
auf die preußischen Landesgesetze geboten erscheint.
Ist dagegen eine reichsgesetzliche Norm, also namentlich
das Reichsstrafgesetzbuch, durch ein Urteil der Straf-
kammer in I. Instanz verletzt, so geht die Revision an
das Reichsgericht, um hierdurch eine einheitliche Rechtspflege
in Strafsachen für ganz Deutschland zu sichern.
Das Reichsgericht eutscheidet auch bei Einlegung
der Revision gegen die Urteile der Schwurgerichte.