I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches. 13
wieder vereinigt; Frankreich zahlte außerdem eine Kriegsent-
schädigung von 5 Milliarden Francs (4000 Millionen Mark).
Seitdem war dem Deutschen Reiche der Friede bis 1914
erhalten geblieben. Zu dessen Befestigung hakte das Deutsche
Reich mit Osterreich-Ungarn (1879) und Italien (1883)
Bündnisverträge abgeschlossen; das deutsch-österreichische
Bündnis verpflichtet die beiden vertragschließenden Reiche
1. zum gegenseitigen Beistand mit ihrer gesamten
Kriegsmacht, wenn Rußland auch nur einen Teil
angreifen oder eine andere angreifende Macht unter-
stützen sollte;
2. zur wohlwollenden Neutralität, wenn der eine Teil
von einer anderen Macht als Rußland angegriffen
werden sollte.
In 43 Friedensjahren sind die an die Wiederausrichtung
des Deutschen Reiches geknüpften frohen Erwartungen in
glänzender Weise in Erfüllung gegangen. Mit überraschender
Schnelligkeit hat die im Reiche verkörperte Einigkeit in dem
geeinten deutschen Volke tiefe und feste Wurzeln geschlagen.
Geschwunden sind die oft so verhängnisvollen politischen Eigen-
ziele, welche früher die Deutschen unter sich spalteten und viel-
fach zu Abmachungen mit dem Auslande gegen deutsche Volks-
genossen führten. Wiederhergestellt sind der Glanz und das
weltgebietende Ansehen des deutschen Namens; zu Lande
und zur See steht die deutsche Wehr stolz und achtung-
gebietend da. Groß sind auch die materiellen Errungenschaften,
welche das geeinte Reich dem deutschen Handel und Gewerbe-
fleiß gebracht hat. In fernen Weltteilen wurden dem deutschen
Handel neue Wege gewiesen und koloniale Schutzgebiete er-
worben (s. S. 20). Einmütig scharen sich die deutschen Fürsten
und Völker um die Kaiserkrone, deren erblicher Träger in der
sestgefügten Hausmacht des größten deutschen Staates einen
starken Rückhalt hat. So ist die Zeit, in der wir leben, eine
Schubart Verfassung 26. Auflage. 2