Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

      I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches. 13 
wieder vereinigt; Frankreich zahlte außerdem eine Kriegsent- 
schädigung von 5 Milliarden Francs (4000 Millionen Mark). 
Seitdem war dem Deutschen Reiche der Friede bis 1914 
erhalten geblieben. Zu dessen Befestigung hakte das Deutsche 
Reich mit Osterreich-Ungarn (1879) und Italien (1883) 
Bündnisverträge abgeschlossen; das deutsch-österreichische 
Bündnis verpflichtet die beiden vertragschließenden Reiche 
         1. zum gegenseitigen Beistand mit ihrer gesamten 
Kriegsmacht, wenn Rußland auch nur einen Teil 
angreifen oder eine andere angreifende Macht unter- 
stützen sollte; 
         2. zur wohlwollenden Neutralität, wenn der eine Teil 
von einer anderen Macht als Rußland angegriffen 
werden sollte. 
      In 43 Friedensjahren sind die an die Wiederausrichtung 
des Deutschen Reiches geknüpften frohen Erwartungen in 
glänzender Weise in Erfüllung gegangen. Mit überraschender 
Schnelligkeit hat die im Reiche verkörperte Einigkeit in dem 
geeinten deutschen Volke tiefe und feste Wurzeln geschlagen. 
Geschwunden sind die oft so verhängnisvollen politischen Eigen- 
ziele, welche früher die Deutschen unter sich spalteten und viel- 
fach zu Abmachungen mit dem Auslande gegen deutsche Volks- 
genossen führten. Wiederhergestellt sind der Glanz und das 
weltgebietende Ansehen des deutschen Namens; zu Lande 
und zur See steht die deutsche Wehr stolz und achtung- 
gebietend da. Groß sind auch die materiellen Errungenschaften, 
welche das geeinte Reich dem deutschen Handel und Gewerbe- 
fleiß gebracht hat. In fernen Weltteilen wurden dem deutschen 
Handel neue Wege gewiesen und koloniale Schutzgebiete er- 
worben (s. S. 20). Einmütig scharen sich die deutschen Fürsten 
und Völker um die Kaiserkrone, deren erblicher Träger in der 
sestgefügten Hausmacht des größten deutschen Staates einen 
starken Rückhalt hat. So ist die Zeit, in der wir leben, eine 
            Schubart Verfassung 26. Auflage. 2
	        
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