Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

184 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Alle Gerichte haben in der Zeit vom 15. Juli bis 
15. September Gerichtsferien. Während der Ferien werden 
nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen 
erlassen. Gesetzliche Feriensachen sind u. a. alle Strafsachen 
unnd schleunige Zivilsachen wie Wechselklagen, Beschlagnahmen und 
Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. 
II. Das gerichtliche Verfahren. 
Das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Streitsachen 
ist durch die Reichszivilprozeßordnung und das gericht- 
liche Verfahren in Strafsachen durch die Reichsstrafprozeß- 
ordnung für das ganze Deutsche Reich einheitlich geordnet. 
Jedes gerichtliche Verfahren, sowohl in Zivil= wie in Straf- 
sachen, entspringt aus der Verpflichtung des Staates, seinen 
Angehörigen den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren und 
eine Rechtsverletzung zu verhüten. Zwischen beiden Verfahren 
besteht aber der Unterschied, daß vor den Zivilrichter nur 
diejenigen nicht streitigen Angelegenheiten und streitigen Fälle 
gehören, welche zwischen Privatpersonen zu regeln und zu 
entscheiden sind; mit anderen Worten: der Zivilrichter tritt 
ein, wenn ein Privatrecht zu ordnen oder verletzt ist. Der 
Strafrichter dagegen hat einzuschreiten, sofern die öffent- 
liche Rechtsordnung und dadurch der Staat selbst verletzt 
ist. Der Staat wird also im Strafverfahren gewissermaßen 
selbst zur Partei, die dem Verbrecher gegenüber ihren Anwalt 
braucht. Dies ist der Staatsanwalt, der Hüter des Gesetzes, 
der als öffentlicher Ankläger die Beweise sammelt, die Anklage 
erhebt und überhaupt die Erhaltung der öffentlichen Rechts- 
ordnung überwacht. 
A. Strafverfahren. 
Die Grundzüge des deutschen Strafverfahrens sind 
im wesentlichen bereits stets in Preußen in Geltung gewesen. 
Hiernach erhebt oder veraulaßt die Staatsanwaltschaft die er-
	        
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