6. Das Justizministerium. 187
Zahlung, auf Anerkennung eines Rcechtes, auf Räumung der
Wohnung usw.), welche seitens des Klägers in der münd-
lichen Verhandlung gestellt werden sollen, genau zu bezeichnen,
und die zur Begründung des Anspruchs dienenden Tatsachen
anzugeben. Das Gericht beraumt den Tag zur mündlichen
Verhandlung an und stellt die Klageschrift als Ladung dem
Beklagten zu. Bleibt der Beklagte im „Termine“ aus, so gelten
die vom Kläger in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen
als zugestanden, und der Beklagte wird infolgedessen auf Ver-
langen des erschienenen Klägers verurteilt (Versäumnis-
urteil). Erscheint der Beklagte, so hat der Kläger seine
Klage mündlich in freier Rede vorzutragen und zu begründen,
auch die Beweismittel anzugeben, der Beklagte antwortet
ebenso, das Gericht erhebt erforderlichenfalls den vorgeschlage-
nen Beweis durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen,
durch Augenschein oder durch Urkunden — auch die Leistung
eines Eides seitens einer Partei kommt in Frage — und fällt
dann das Urteil, indem es auf Grund des ganzen Inhaltes
der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Überzeugung prüft, ob die streitigen
Tatsachen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind.
Bei diesem Ausbau des Verfahrens sind auch im Zivil-
prozeß, ähnlich wie im Strafprozesse, die wichtigen Grundsätze
der Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweis-
würdigung zur Durchführung gelangt.
Das Urteil des Amtsgerichts wird rechtskräftig, wenn
die unterliegende Partei nicht innerhalb der einmonatlichen
Berufungsfrist die Berufung an das Landgericht einlegt. Aus
dem rechtskräftigen Urteile findet die Zwangsvollstreckung
statt, um den Verurteilten zu nötigen, dem Urteil ein Genüge
zu leisten; sie liegt entweder dem Amtsgerichte oder dem
Gerichtsvollzieher ob.
Böswillige Schuldner pflegen, um den Gläubiger hinzu-