192 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Lebenszeit vom Könige ernannt und sind amovibel, d. h. sie
können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung
im Wege des Disziplinarverfahrens dauernd oder zeitweise
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den
Ruhestand versetzt werden (Art. 87 der Preuß. Verfassung;
§ 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Unfreiwillige Versetzungen
können jedoch bei einer Neuordnung in der Organisation der
Gerichte oder Veränderung ihrer Bezirke eintreten und sind
auch 1879 behufs Durchführung der neuen Gerichtsverfassung
vielfach erfolgt. Die richterlichen Beamten unterscheiden sich
dadurch von den Verwaltungsbeamten, welche, wie das Militär
jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzt werden können.
(Vergl. § 87 des Gesetzes vom 21. Juli 1852.)
Über die Rechtsanwälte („Freiheit der Advokatur“ und den
„numerus clausus“) s. S. 38.
7. Das Ministerium des Innern.
Sein Geschäftsbereich umfaßt die gesamte innere Landes-
verwaltung, soweit sie in die Hände des Staates gelegt ist,
insbesondere also die Beaufsichtigung der Landesverwaltung,
der Provinzialbehörden, des gesamten Kommunalwesens und
der Polizei. Hierzu ist seit 1911 die vom Kultusministerium
abgezweigte Medizinalverwaltung getreten und damit die
oberste Leitung der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege
(s. S. 210).
Die gesamte innere Verwaltung ruhte früher fast aus-
schließlich in den Händen der unmittelbaren Staatsbehörden,
der Oberpräsidien, Regierungen und Landratsämter; die Ver-
waltung war streng obrigkeitlich zentralisiert. Die Provin-
zial= und Kreisstände hatten in der Regel nur eine be-
ratende Tätigkeit.
Demgegenüber hat die im Anfange der siebziger Jahre des
vorigen Jahrhunderts unter schweren parlamentarischen Kämpfen