Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

7. Das Ministerium des Innern. 193 
eingeleitete große Neuordnung der inneren Verwaltung deren 
Dezentralisation durchgeführt und die Grundsätze der 
Selbstverwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit 
im wesentlichen neu eingeführt. Die Mitwirkung der Staats- 
angehörigen an der obrigkeitlichen Verwaltung wurde größer; 
staatliche Verrichtungen, besonders der Regierungen, gingen zum 
großen Teil auf die Kommunalverbände über; Kommunal- 
kollegien, aus freier Wahl hervorgegangen, traten an die Stelle 
der Staatsbeamten, unbesoldete Ehrenämter an die Stelle be- 
sonderer Berufsämter, freie Selbsttätigkeit an die Stelle staat- 
licher Bevormundung. Das Wesen der Selbstverwaltung (nach 
dem Muster des englischen „Selfgovernement") besteht in der 
ehrenamtlichen Ausübung staatlicher Hoheitsrechte durch Staats- 
bürger; die Selbstverwaltung ist daher keine Trennung vom 
Staate, sie ist vielmehr eine Vermischung der staatlichen 
Elemente mit denen des Volkes und erfolgt unter staatlicher 
Aussicht. 
Die grundlegenden hauptsächlichen Verwaltungsgesetze sind: 
1. die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nebst 
Novelle vom 19. März 1881, 
2. die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 nebst 
Novelle vom 22. März 1881, 
3. das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883, 
4. das Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883, 
5. die Gesetze betreffend die Dotation der Provinzial= und 
Kreisverbände vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875, 
6. die Landgemeinde-Ordnung für die 7 östl. Provinzen 
der Monarchie vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233). 
Die durch die ersten beiden Gesetze geschaffene Neuord- 
nung wurde zunächst nur für die östlichen Teile der Monarchie 
mit Ausnahme von Posen durchgeführt. Das Gesetz über die
	        
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