194 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
allgemeine Landesverwaltung regelte sodann die Stellung
der bestehen gebliebenen Staatsorgane gegenüber der neuen
Ansgestaltung der Selbstverwaltung und der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit. Im Anschluß hieran sind auch für die Provinzen
Hannover (1885), Hessen-Nassau (1886), Westfalen (1887),
Rheinland (1888) und Schleswig-Holstein (1889) Kreis= und
Provinzialordnungen ins Leben getreten, die den eigenartigen
Verhältnissen dieser Landesteile nach Möglichkeit gerecht werden.
Zuletzt ist 1890 in der Provinz Posen eine Neuordnung
der inneren Verwaltung durch Gesetz vom 19. Mai 1889
(GS. S. 108) erfolgt. Dabei wurden bei den nationalen
Gegensätzen und dem Überwiegen des polnischen Elementes
Bürgschaften für die Zusammensetzung der gewählten Selbst-
verwaltungsbehörden vorgesehen (s. Näheres S. 209), im
übrigen ist aber der Ausbau im wesentlichen der gleiche.
Daneben sind zur Sicherung und Stärkung des Deutsch-
tums in den ehemals polnischen Landesteilen der preußischen
Monarchie eine Reihe einschneidender Gesetze erlassen worden.
Bedeutsam sind namentlich das sog. „Ansiedelungsgesetz“
vom 26. April 1886 (GS. S. 131) „betreffend die Beförderung
deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und
Posen“, ferner das Gesetz vom 1. Juli 1902 (GS. S. 234)
„betreffend Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den
Provinzen Westprenßen und Posen." Es sind damit der
Regierung erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, um
Grundstücke (namentlich polnischer Besitzer) anzukaufen und als
neue Stellen von kleinerem Umfange an deutsche bäuerliche An-
siedler wieder zu verkaufen. Auch sollen bäuerliche Güter in
Ansiedelungs-Rentengüter umgewandelt werden, um deutsche
Arbeiter auf dem Lande seßhaft zu machen. Durch das sog.
Enteignungsgesetz vom 20. März 1908 (GS. S. 29) ist
dem Staate sogar das Recht verliehen, zur Abrundung deut-
scher Niederlassungen bis 70 000 ha Grundstücke im Wege