Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

202 VII. Die Verwaltung des Preupischen Staates. 
Die Ortspolizei, die im Namen des Königs geführt 
wird, verwalten in den Städten regelmäßig die Bürgermeister 
und nur in der Provinz Hannover die Magistrate; doch kaun 
sie in wichtigeren Gemeinden durch Beschluß des Ministers des 
Innern besonderen Königlichen Behörden (Kgl. Polizei- 
präsidien oder -Direktionen) übertragen werden. Zurzeit 
bestehen 29, zumeist an den Sitzen der Regierung, in den 
Städten und Landgemeinden von „Groß Berlin" und in 
Hindenburg in Oberschlesien. 
Stadt-, Landgemeinden und Gutsbezirke können zur gemein- 
samen Erfüllung einzelner kommunaler Aufgaben zu einem 
Zweckverbande freiwillig zusammentreten oder zum öffentlichen 
Nutzen vom Oberpräsidenten auch gegen ihren Willen ver- 
einigt werden. (Gesetz vom 19. Juli 1911 S. 115.) Solche 
gemeinsame Aufgaben sind z. B. die Schaffung elektrischer 
Uberlandzentralen, Straßendurchführungen, Regelung der Wege- 
baulast, öffentliche Armenpflege (S. 23). Ein Verbandsausschuß 
aus Abgeordneten der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirle 
unter einem Verbandsvorsteher aus der Zahl seiner Mitglieder 
hat die Geschäftsführung des Verbandes, welcher auch zur 
Erhebung von Umlagen und Aufnahme von Anleihen be- 
rechtigt ist. 
Für Groß Berlin ist die Vereinigung zu einem Zweck- 
verbande gesetzlich angeordnet (Gesetz vom 19. Juli1911 S. 123); 
er umfaßt die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, 
Neu Cöllu, Deutsch Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau 
sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim. Der Ver- 
band ist zuständig für die Bahnanlagen im Gemeinschafts- 
gebiete, wobei er Bahnen selbst bauen, erwerben und betreiben 
kann, für Bauordnungen und Baufluchten sowie für Erhaltung 
größerer Freiflächen (Wälder, Parks, Wiesen, Spielplätze). 
Die Verbandsorgane sind die Versammlung, der Ausschuß und 
der Direktor.
	        
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