202 VII. Die Verwaltung des Preupischen Staates.
Die Ortspolizei, die im Namen des Königs geführt
wird, verwalten in den Städten regelmäßig die Bürgermeister
und nur in der Provinz Hannover die Magistrate; doch kaun
sie in wichtigeren Gemeinden durch Beschluß des Ministers des
Innern besonderen Königlichen Behörden (Kgl. Polizei-
präsidien oder -Direktionen) übertragen werden. Zurzeit
bestehen 29, zumeist an den Sitzen der Regierung, in den
Städten und Landgemeinden von „Groß Berlin" und in
Hindenburg in Oberschlesien.
Stadt-, Landgemeinden und Gutsbezirke können zur gemein-
samen Erfüllung einzelner kommunaler Aufgaben zu einem
Zweckverbande freiwillig zusammentreten oder zum öffentlichen
Nutzen vom Oberpräsidenten auch gegen ihren Willen ver-
einigt werden. (Gesetz vom 19. Juli 1911 S. 115.) Solche
gemeinsame Aufgaben sind z. B. die Schaffung elektrischer
Uberlandzentralen, Straßendurchführungen, Regelung der Wege-
baulast, öffentliche Armenpflege (S. 23). Ein Verbandsausschuß
aus Abgeordneten der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirle
unter einem Verbandsvorsteher aus der Zahl seiner Mitglieder
hat die Geschäftsführung des Verbandes, welcher auch zur
Erhebung von Umlagen und Aufnahme von Anleihen be-
rechtigt ist.
Für Groß Berlin ist die Vereinigung zu einem Zweck-
verbande gesetzlich angeordnet (Gesetz vom 19. Juli1911 S. 123);
er umfaßt die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg,
Neu Cöllu, Deutsch Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau
sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim. Der Ver-
band ist zuständig für die Bahnanlagen im Gemeinschafts-
gebiete, wobei er Bahnen selbst bauen, erwerben und betreiben
kann, für Bauordnungen und Baufluchten sowie für Erhaltung
größerer Freiflächen (Wälder, Parks, Wiesen, Spielplätze).
Die Verbandsorgane sind die Versammlung, der Ausschuß und
der Direktor.