204 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
verwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreistages
und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises
(§ 76 der östlichen Kreisordnung). Behufs Vertretung des Land-
rates werden vom Kreistage zwei Kreisdeputierte gewählt.
b) Der Kreistag ist eine ausschließlich kommunale Be-
hörde, welche den Kreis vertritt und über die Kreisangelegen-
heiten gültige Beschlüsse faßt. Er besteht aus mindestens
25 Kreisangehörigen, welche auf 6 Jahre von den drei Wahl-
verbänden des Kreises, und zwar: 1. der größeren ländlichen
Grundbesitzer, 2. der Landgemeinden und 3. der Städte,
nach dem Verhältnisse der städtischen und der ländlichen Be-
völkerung im Kreise gewählt werden. In der Provinz Posen
wird die Kreisvertretung durch die Kreisstände gewählt (siehe
S. 209). Die Beschlüsse des Kreistages, welche durch das
Kreisblatt veröffentlicht werden, beziehen sich insbesondere auf
die Feststellung des Kreishaushalts und der Kreissteuern.
Die Kreissteuern dürfen direkte und indirekte sein; bei Zu-
schlägen zu den direkten Staatssteuern bildet die staatliche
Veranlagung (S. 152 f) die Grundlage für die Heranziehung.
Dagegen sind Zuschläge zu der Vermögenssteuer (S. 154) und
zu den Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer (S. 155) nicht
statthaft. Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden ist
seit 1907 die Einführung einer Umsatzsteuer zulässig.
c) Der Kreisausschuß verwaltet den Kreis und ent-
scheidet als Verwaltungsgericht des Kreises. Er besteht aus
dem Landrat als Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, welche
von dem Kreistage aus den Kreisangehörigen auf die Dauer
von 6 Jahren gewählt werden und dieses unbesoldete Ehrenamt
zu übernehmen verpflichtet sind. Bezüglich Posen s. S. 209.
Der Kreisausschuß bildet den Mittelpunkt der Selbstverwaltung
des Kreises; ihm steht die Verwaltung in allen Angelegenheiten
zu, die das öffentliche Interesse des Kreises berühren, mögen
sie kommunaler oder allgemein staatlicher Natur sein. So