Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

204 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
verwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreistages 
und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises 
(§ 76 der östlichen Kreisordnung). Behufs Vertretung des Land- 
rates werden vom Kreistage zwei Kreisdeputierte gewählt. 
b) Der Kreistag ist eine ausschließlich kommunale Be- 
hörde, welche den Kreis vertritt und über die Kreisangelegen- 
heiten gültige Beschlüsse faßt. Er besteht aus mindestens 
25 Kreisangehörigen, welche auf 6 Jahre von den drei Wahl- 
verbänden des Kreises, und zwar: 1. der größeren ländlichen 
Grundbesitzer, 2. der Landgemeinden und 3. der Städte, 
nach dem Verhältnisse der städtischen und der ländlichen Be- 
völkerung im Kreise gewählt werden. In der Provinz Posen 
wird die Kreisvertretung durch die Kreisstände gewählt (siehe 
S. 209). Die Beschlüsse des Kreistages, welche durch das 
Kreisblatt veröffentlicht werden, beziehen sich insbesondere auf 
die Feststellung des Kreishaushalts und der Kreissteuern. 
Die Kreissteuern dürfen direkte und indirekte sein; bei Zu- 
schlägen zu den direkten Staatssteuern bildet die staatliche 
Veranlagung (S. 152 f) die Grundlage für die Heranziehung. 
Dagegen sind Zuschläge zu der Vermögenssteuer (S. 154) und 
zu den Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer (S. 155) nicht 
statthaft. Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden ist 
seit 1907 die Einführung einer Umsatzsteuer zulässig. 
c) Der Kreisausschuß verwaltet den Kreis und ent- 
scheidet als Verwaltungsgericht des Kreises. Er besteht aus 
dem Landrat als Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, welche 
von dem Kreistage aus den Kreisangehörigen auf die Dauer 
von 6 Jahren gewählt werden und dieses unbesoldete Ehrenamt 
zu übernehmen verpflichtet sind. Bezüglich Posen s. S. 209. 
Der Kreisausschuß bildet den Mittelpunkt der Selbstverwaltung 
des Kreises; ihm steht die Verwaltung in allen Angelegenheiten 
zu, die das öffentliche Interesse des Kreises berühren, mögen 
sie kommunaler oder allgemein staatlicher Natur sein. So
	        
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