7. Das Ministerium des Innern. 209
Beschlußverfahren nur nach dem Ermessen der Behörde „zur Auf-
klärung des Sachverhaltes“.
Welche Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und
Rechtsmittel hiernach für die einzelnen Verwaltungssachen
eintreten, ist durch das umfangreiche, verwickelte und der Ver-
einfachung dringend bedürftige Zustän digkeitsgesetz (s.S. 193),
auch Kompetenzgesetz genannt, sowie durch das Landesver-
waltungsgesetz (s. S. 193) näher bestimmt worden. In jedem
Falle sind es ausschließlich Verwaltungssachen, Streitfälle
des öffentlichen Rechtes, in denen das durch die Verwaltung
wahrzunehmende öffentliche Wohl mit dem Rechte sowie dem Wohl
und Vorteil des einzelnen in Streit gerät (s. S. 191).—
In der Provinz Posen sind die Kreis= und die Provinzial-
ordnung nicht eingeführt, vielmehr beruht die Zusammen-
setzung der Kreis= und Provinziallandtage noch, wie früher all-
gemein, auf ständischer Grundlage. Einem Stande kann nur
zugehören, wer Grundeigentum besitzt; es bestehen drei Stände:
1. die Rittergutsbesitzer, 2. die Städte, 3. die
Landgemeinden, soweit Bauern oder Erbpächter mit selbst-
bewirtschafteten Grundstücken in Betracht kommen.
Aus diesen drei Ständen werden die Kreistage zusammen-
gesetzt, wobei die Rittergutsbesitzer Virilstimmen (Vollstimme
jedes Einzelnen) haben, während die Städte und Land-
gemeinden Abgeordnete entsenden. Dabei bilden in der Regel
die (überwiegend deutschen) Großgrundbesitzer die Mehrheit.
Die Kreisstände wählen auch die Mitglieder zum Provinzial-
landtage (S. 205). Um nicht die deutschen Stimmen durch
Gutsankäufe des Staates zu vermindern, besteht auch für
seinen Grundbesitz in der Provinz seit 1904 eine Vertretung
in den Kreistagen und bei den Wahlen zum Provinzial-
landtage. Für die Mitglieder der Kreisausschüsse ist die Er-
nennung durch den Oberpräsidenten auf Vorschlag des Kreis-
tages, für die Provinzialausschüsse die ministerielle Bestätigung