Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

210 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
vorgesehen. Die Kreisausschüsse dienen in erster Reihe der 
allgemeinen Landesverwaltung, es können ihnen jedoch auch 
die Kreisangelegenheiten übertragen werden. Das Verwaltungs- 
streitverfahren bietet im allgemeinen keinerlei Abweichungen. 
Für die ländliche Ortspolizeiverwaltung bestehen in Posen an 
Stelle der Amtsvorsteher (s. S. 203) Distriktskommissare. 
Sie haben auf dem Lande sowie in den kleineren (dorfähnlichen) 
Städten die Verwaltung der Ortspolizei und teilweise auch 
die Geschäfte des Ortsvorstandes und sind gleichzeitig für 
die allgemeine Landesverwaltung Organe des Landrates. — 
Mit der Übernahme der Medizinalangelegenheiten 
ist auf das Ministerium des Innern seit 1911 die oberste 
Leitung des gesamten Medizinalwesens übergegangen. Darunter 
fallen die gesamten Maßnahmen zum Gesundheitsschutze der 
Staatsangehörigen und die Förderung aller Einrichtungen der 
öffentlichen Gesundheitspflege, ferner die Aufsicht über 
alle öffentlichen (darunter die große Heilanstalt der Charité 
in Berlin) und privaten Krankenheilanstalten und die Sanitäts- 
polizei (unter Ausschluß des Veterinärwesens s. S. 165). Dabei ist 
zu bemerken, daß die Arzte (einschließlich der Tierärzte) nur 
dann als solche anerkannt werden und sich einen derartigen Titel 
(Arzt, Wundarzt, Augenarzt, Zahnarzt, Geburtshelfer) beilegen 
dürfen, wenn sie den Nachweis ihrer Befähigung erbracht haben. 
Sie haben sich daher einer Prüfung zu unterziehen, auf Grund 
deren ihnen die staatliche Genehmigung zur Ausübung ihrer 
Tätigkeit (Approbation) erteilt wird, ohne daß der Erwerb 
des akademischen Doktortitels notwendig ist. Seit 1887 findet 
eine ärztliche Standesvertretung durch die Arztekammern statt; 
für jede Provinz am Amtssitze des Oberpräsidenten errichtet, 
haben sie alle Angelegenheiten zu erörtern, welche den ärztlichen 
Beruf oder die öffentliche Gesundheitspflege betreffen, und können 
dieserhalb Anträge an die Staatsbehörden richten. Seit 1913 ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.