210 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
vorgesehen. Die Kreisausschüsse dienen in erster Reihe der
allgemeinen Landesverwaltung, es können ihnen jedoch auch
die Kreisangelegenheiten übertragen werden. Das Verwaltungs-
streitverfahren bietet im allgemeinen keinerlei Abweichungen.
Für die ländliche Ortspolizeiverwaltung bestehen in Posen an
Stelle der Amtsvorsteher (s. S. 203) Distriktskommissare.
Sie haben auf dem Lande sowie in den kleineren (dorfähnlichen)
Städten die Verwaltung der Ortspolizei und teilweise auch
die Geschäfte des Ortsvorstandes und sind gleichzeitig für
die allgemeine Landesverwaltung Organe des Landrates. —
Mit der Übernahme der Medizinalangelegenheiten
ist auf das Ministerium des Innern seit 1911 die oberste
Leitung des gesamten Medizinalwesens übergegangen. Darunter
fallen die gesamten Maßnahmen zum Gesundheitsschutze der
Staatsangehörigen und die Förderung aller Einrichtungen der
öffentlichen Gesundheitspflege, ferner die Aufsicht über
alle öffentlichen (darunter die große Heilanstalt der Charité
in Berlin) und privaten Krankenheilanstalten und die Sanitäts-
polizei (unter Ausschluß des Veterinärwesens s. S. 165). Dabei ist
zu bemerken, daß die Arzte (einschließlich der Tierärzte) nur
dann als solche anerkannt werden und sich einen derartigen Titel
(Arzt, Wundarzt, Augenarzt, Zahnarzt, Geburtshelfer) beilegen
dürfen, wenn sie den Nachweis ihrer Befähigung erbracht haben.
Sie haben sich daher einer Prüfung zu unterziehen, auf Grund
deren ihnen die staatliche Genehmigung zur Ausübung ihrer
Tätigkeit (Approbation) erteilt wird, ohne daß der Erwerb
des akademischen Doktortitels notwendig ist. Seit 1887 findet
eine ärztliche Standesvertretung durch die Arztekammern statt;
für jede Provinz am Amtssitze des Oberpräsidenten errichtet,
haben sie alle Angelegenheiten zu erörtern, welche den ärztlichen
Beruf oder die öffentliche Gesundheitspflege betreffen, und können
dieserhalb Anträge an die Staatsbehörden richten. Seit 1913 ist