Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

214 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Gewerbe überwiesen worden (s. S. 211). Dem Ministerium 
unterstehen die Eisenbahnen und die allgemeine Bauverwaltung. 
Für das Eisenbahnwesen bestehen 7 Abteilungen u. zw. für 
I. Bau (für alle technischen Angelegenheiten); II. Verkehr; 
IV. Verwaltung; V. Finanz; VI. Maschinen; VII. Betrieb. 
Hierzu ist im Kriege seit 1917 eine Kriegs-Betriebs- 
abteilung getreten, in der auch die übrigen deutschen Staats- 
bahnen vertreten sind. 
Die Abteilung III ist die „allgemeine Bauverwaltung“ 
mit einer „Wasserbau-“ und „Hochbau-“ Abteilung und hat das 
Land-, Wasser= und Wegebauwesen unter sich. 
Für die fünf Eisenbahnabteilungen und die Bauverwaltung 
ist je ein Unterstaatssekretär bestellt. 
A. Die Abteilungen für das Eisenbahnwesen. 
Ursprünglich war der Eisenbahnbetrieb in Preußen aus- 
schließlich der Privattätigkeit überlassen, wobei der Staat 
mehrfach durch Übernahme von Zinsgarantien (s. S. 130) 
den Ausbau des Eisenbahnnetzes zu fördern suchte. Gegen 
1850 trat der Staat sodann selbst als Eisenbahnunternehmer 
auf, indem er teils für eigene Rechnung Strecken baute oder 
erwarb (z. B. die Ostbahn bezw. Niederschlesisch-Märkische 
Eisenbahn), teils Privatbahnen für Rechnung der Gesellschaften 
in Staatsbetrieb nahm (so 1851 die Bergisch-Märkische und 
1857 die Oberschlesische Bahn). Dabei stattete der Staat 
auch die von Natur minder begünstigten Landesteile mit 
neuen Verkehrswegen aus, da für deren Bau wegen mangelnder 
Rentabilität Unternehmer nicht zu finden waren. So ent- 
standen in Preußen Staats= und Privatbahnen nebeneinander, 
wobei der Staatsbesitz wachsend zunahm, insbesondere auch durch 
das Bahnnetz der 1866 einverleibten Staaten. (Das sog. 
gemischte System.) 1870 umfaßte das preußische Staats- 
eisenbahnnetz 3442 km. Die Notlage verschiedener zu einem 
selbständigen Betriebe wenig geeigneter Privatbahnen (u. a. Halle-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.