222 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
überlassen und ihnen hierzu bedeutende Kapitalien überwiesen
(s. S. 206).
Die Wasserstraßen sind teils natürliche, teils künstliche
(Kanäle). Ein neues umfangreiches Wassergesetz vom
7. April 1913 (GS. S. 55) ist seit dem 1. Mai 1914 in
Geltung; es schafft gegenüber dem Wirrwar noch geltender
— bis zum Jahre 1568! zurückgehender — Einzelbestimmungen
ein einheitliches Wasserrecht. Indem es zwischen natürlichen
und künstlichen Wasserläufen 1., 2. und 3. Ordnung scheidet,
nimmt es für die 1. Ordnung das Eigentum des Staates in
Anspruch, ohne Rücksicht darauf, ob die Flüsse schiffbar sind.
Die anderen für die Wasserwirtschaft weniger belangreichen
fließenden Gewässer sind anteilig im Privateigentume der An-
lieger. Die Häfen und Meeresufer und was auf diese von der
See angespült oder ausgeworfen wird (also besonders auch der
gefundene Bernstein) gehören gleichfalls dem Staate.
Zur Hebung der Schiffahrt auf den Wasserwegen
sind in den letzten Jahren erhebliche Summen aufgewendet
worden, indem einerseits die Stromverhältnisse der vorhan-
denen Schiffahrtsstraßen (namentlich auf der Oder und der
Spree) verbessert, andererseits neue Schiffahrtskanäle zur
Ausfährung genehmigt worden sind. Es sei hier namentlich
hingewiesen auf den Oder-Spree-Kanal (1891 er-
öffnet), den Dortmund-Ems-Kanal, welcher 79,5 Milli-
onen □1 Kosten beansprucht hat (1899 eröffnet), und den Elb-
Trave-Kanal, zu dessen Bauausführung durch Lübeck Preußen
7,5 Millionen -X beigetragen hat (1900 eröffnet). Das um-
fassende Wasserstraßengesetz (sog. Kanalgesetz) vom 1. April
1905 (GS. S. 179) bezweckt die Herstellung eines Mittelland-
kanales vom Rhein zur Weser, (in seinen Hauptbestandteilen
bereits fertig gestellt) des 100 km langen Großschiff-
fahrtweges Berlin-Stettin (Wasserstraße Berlin— Hohensaaten,
1914 als Hohenzollern-Kanal in Betrieb genommen)