Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

224 Nachtrag. 
gliedern besteht eine zeitliche Beschränkung. Je 36 Bürger- 
meister größerer Städte sowie Mitglieder des alteingesessenen 
Grundbesitzes und Vertreter großer Unternehmungen von Handel 
und Industrie werden auf die Dauer ihres Amtes bezw. ihres 
Besitzes oder ihrer leitenden Stellung berufen. Für alle 
übrigen 192 auf Vorschlag („Präsentation“) zu Berufenden 
gilt eine 12jährige Mitgliedschaft; es sind dies 76 Vertreter 
der städtischen (40) und ländlichen Selbstverwaltung (36), 
84 berufsständige Vertreter von Industrie, Handel und Land- 
wirtschaft (72) sowie vom Handwerk (12) und je 16 Ver- 
treter der Hochschulen und der Kirchen. 
Der Gesetzentwurf bringt drei Zusätze zu den Ar- 
tikeln 62 und 69 der Verfassung; sie bezwecken 
1. die zwingende geltende Borschrift zu mildern, daß das 
Herrenhaus den Staatshaushaltsplan nur im ganzen an- 
nehmen oder ablehnen kann; 
2. die Vorschrift klarzustellen, daß der Landtag kein Recht 
hat, gegen den Willen der Staatsregierung Ausgaben in 
den Staatshaushalt neu einzustellen; 
3. die Staatsregierung zu ermächtigen, staatlich notwendige 
Ausgaben auch dann zu leisten, wenn beim Beginn des 
neuen Staatsjahres ein genehmigter Jahresplan noch 
nicht vorliegt.
	        
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