Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Anhang. 1. 
I. 
Bie Perfassung des Beutschen Reichs 
vom 16. April 1871“) (Rl. S. 63). 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- 
deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine 
Moajestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
von Hesen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile 
des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum 
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen 
Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser 
Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nach- 
stehende Verfassung haben. 
I. Bundesgebiet. 
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit 
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklen- 
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, 
Braunschweig, Sachsen-Meiningen. Sachsen-Alienburg, Sachsen-Coburg- 
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonderehausen, 
Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie dem Reichslande 
Elsaß-Lothringen“). - 
II. Reichsgesetzgebung. 
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das 
Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung 
und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen 
vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch 
ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichs- 
gesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein 
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt 
die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen 
Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in 
Berlin ausgegeben worden ist. 
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines 
jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu 
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, 
zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er- 
langung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen 
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Ein- 
heimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des 
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
*) Die späteren Abänderungen der Verfassung sind gesperrt gedruckt. Die be- 
züglichen Gesetze sind in den Anmerkungen angezogen. 
»*) Gesetz vom 25. Juni 1879 (Roch. 18373 S. 101). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.