Anhang. 1.
I.
Bie Perfassung des Beutschen Reichs
vom 16. April 1871“) (Rl. S. 63).
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-
deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine
Moajestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Hesen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile
des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen
Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser
Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nach-
stehende Verfassung haben.
I. Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklen-
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg,
Braunschweig, Sachsen-Meiningen. Sachsen-Alienburg, Sachsen-Coburg-
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonderehausen,
Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe,
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie dem Reichslande
Elsaß-Lothringen“). -
II. Reichsgesetzgebung.
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das
Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen
vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch
ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichs-
gesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt
die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen
Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in
Berlin ausgegeben worden ist.
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines
jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe,
zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er-
langung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Ein-
heimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
*) Die späteren Abänderungen der Verfassung sind gesperrt gedruckt. Die be-
züglichen Gesetze sind in den Anmerkungen angezogen.
»*) Gesetz vom 25. Juni 1879 (Roch. 18373 S. 101).