2 Die Verfassung des Deutschen Reichs.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die
Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen
Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die
Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch
den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ubernahme
von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung
verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige ge-
ordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig An-
spruch auf den Schutz des Reichs.
Art. 4. Der Beausfsichtigung seitens des Reichs und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Nieder-
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-
polizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versiche-
rungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Ar-
tikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Aus-
schluß der Heimats= und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen
über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen
ändern;
2, die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des
Reichs zu verwendenden Steuern;
. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems nebst Fest-
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und un-
fundiertem Papiergelde;
. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
die Erfindungspatente;
. der Schutz des geistigen Eigentums;
u-Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels
im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung
im Artikel 46, und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im
Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten
gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie
die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die See-
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und
sonstigen Tagesmarken"):
10. das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württem.
berg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Arrikel 52;
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") Gesetz vom S. März 1377 (NSUnl. Nr. 3 SG. 47).