Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfassung des Deutschen Reichs. 3 
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt- 
nissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisirionen überhaupt; 
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bür- 
gertich- Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Ver- 
ahren?'): 
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- 
rat und den Reichstag. Die Ubereinstimmung der Mehrheitsbe- 
schlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze ersorderlich 
und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen üler das Militärwesen, die Kriegsmarine 
und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundes- 
rate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsi- 
diums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der be- 
stehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrat. 
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit- 
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der 
Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han- 
nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Franksurt 17, Bayern 6, 
Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin, 
Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, 
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Coburg-Gotha 1, 
Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, 
Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg- 
Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1 Stimme führt. 
Busammen 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum 
Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamt- 
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Art. GCa“"). Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate 
drei Stimmen, solange die Vorschriften im Artikel II81, 
95%n Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß- 
othringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind?s). 
  
* Gesetz vom 20. Dezember 1873 (R Bl. Nr. 31 S. 379); ursprünglich war statt 
des gesamten bürgerl. Rechtes nur das Obligationen-, Handels= u. Wechselrecht vorgesehen. 
*#) Gesetz vom 31. Mai 1911 über die Verfassung Elsaß-Lothringens (Röl. 
Nr. 29 S. 225). 
u###) Die angezogenen Bestimmungen lauten: · 
Art.ll1:DieStaatsgcwattinEtsaßiLothringenübtdekKatseraus. 
§2 Absatz 1: An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, 
der vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt 
und abberufen wird. Z « 
Absatz3:DerStatthalterernetmtundmstrniertdkeVevollmächtiqten 
zum Bundesrate.
	        
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