4 Die Verfassung des Deutschen Reichs.
Die elsaß lothringischen Stimmen werden nicht ge-
zählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt
dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen, oder im
Sinne des Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 den Ausschlag geben
würde. Das Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über
Anderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2
und der Artikel 7 und 8 als Bundesstaat.
Art. 7. Der Bundesrat beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von
demselben gefaßten Beschlüsse:
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen all.
gemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht
durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor-
trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Be-
ratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in
den Artikeln 5, 37 und 78 mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene
oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemein-
schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten ge-
zählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Mrt. 8. Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1. für das Landheer und die Festungen; 2. für das Seewesen; 3. für
Zoll= u. Steuerwesen; 4. für Handel u. Verkehr; 5. für Eisenbahnen,
Post u. Telegraphen; 6. für Justizwesen; 7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min-
destens vier Bundesstaaten vertreten sein; innerhalb derselben führt
jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das
Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die
übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für
das Seewesen, werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der
anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate gewählt. Die Zu-
sammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrates
resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder
wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei vom Bun-
desrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundes-
staaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in
welchem Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten
zur Verfügung gestellt.