Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfassung des Deutschen Reichs. 9 
abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise 
wöhrend des Rechnungsjahres, fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen 
und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden 
von den Direktivbehörden der Bundesstaaten nach vorangegangener 
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Ab- 
gabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Ubersichten an 
den Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Ubersichten von drei zu drei 
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse 
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den 
Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich 
die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem 
Bundesrate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Feststellung. 
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage 
vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor- 
schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf 
dem, im Art. 7, beziehungsweise 78, bezeichneten Wege abgeändert 
werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung 
Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für not- 
wendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den 
Wideshpruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch- 
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des 
Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung kon- 
zessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den An- 
Hlun neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu 
assen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Sisenba= 
Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Pa- 
rallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits 
erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein 
solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erteilenden 
Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit- 
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellen- 
ben Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu 
assen. 
Art. 43. Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung 
übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche 
Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür 
Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen gebere 
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande 
erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das 
Berkehrsbedürfnis es erbeischt.
	        
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