Die Verfassung des Deutschen Reichs. 9
abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise
wöhrend des Rechnungsjahres, fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen
und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden
von den Direktivbehörden der Bundesstaaten nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Ab-
gabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Ubersichten an
den Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Ubersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den
Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich
die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem
Bundesrate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Feststellung.
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage
vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf
dem, im Art. 7, beziehungsweise 78, bezeichneten Wege abgeändert
werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung
Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für not-
wendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den
Wideshpruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des
Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung kon-
zessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den An-
Hlun neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu
assen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Sisenba=
Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Pa-
rallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits
erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein
solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erteilenden
Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit-
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellen-
ben Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu
assen.
Art. 43. Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung
übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür
Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen gebere
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande
erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das
Berkehrsbedürfnis es erbeischt.