18 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
zeichen (S. 81). Der Ausschluß der Reichspostmarke ist
für Württemberg seit 1902 beseitigt, besteht aber für
Bayern leider noch unverändert fort. Das Eisenbahn-Post-
gesetz (S. 79) gilt demgemäß für diese Staaten auch nicht.
2. Beim Zollwesen ist der vom alten Deutschen Bunde
übernommene Zollausschluß von Hamburg und Bremen
erst 1888 entfallen (S. 63), ebenso beim Branntwein,
dessen gesonderte Besteuerung seitens süddeutscher Staaten
erst 1887 (S. 70). Dagegen ist auch jetzt noch die
Besteuerung des Bieres in den drei süddeutschen Staaten
und in Elsaß-Lothringen bei der Landesgesetzgebung ver-
blieben (S. 69).
3. Beim Eisenbahnwesen gelten die grundlegenden Be-
stimmungen der Art. 42 bis 45 der Reichsverfassung, welche
die Einheitlichkeit der deutschen Bahnen gewährleisten,
nicht für Bayern (S. 77); diesem Staate gegenüber be-
steht daher auch nicht das Aufsichtsrecht des Reichseisenbahn-
amtes (S. 78). Tatsächlich ist allerdings die Einheit-
lichkeit im Verkehr und Betriebe, soweit sie durchgeführt
ist, auch für Bayern vorhanden.
4. Im Heerwesen ist die getrennte Verwaltung der ein-
zelnen Staaten beibehalten worden (S. 92); namentlich
das bayerische Heer bildet einen im wesentlichen selb-
ständigen Bestandteil des Reichsheeres (S. 88); dement-
sprechend hat auch das Reichsmilitärgericht in Berlin
(S. 92) einen besonderen Senat für das bayerische Heer.
Um das Reich von den Einzelstaaten völlig unabhängig
zu machen, besitzt es seine eigenen Organe und Verwaltungs-
behörden, welche für sich und neben den Behörden der ein-
zelnen Staaten bestehen. So steht das Deutsche Reich inner-
halb seiner Zuständigkeit auf eigenen Füßen, wie auch die
einzelnen Staaten in den umfassenden und bedeutsamen Be-