10 Die Verfassung des Deutschen Reichs.
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für
den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender
Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindig-
keit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen
Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und
Güterverkehr, unter Gestattung des Uberganges der Transportmittel
von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen
zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen —* den Transport von
Kohlen, Coks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs-
mitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Land-
wirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und
zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif, eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei unge-
wöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwal-
tungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl,
Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis ent-
sprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundes-
rats-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen,
welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn
für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu,
im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion
und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisen-
bahnen aufzustellen.
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidigung Deutsch-
lands haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu
leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu
gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staats-
verkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post-
und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht aus diejenigen
Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post. und
Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der regle-
mentarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist,