Die Versassung des Deutschen Reichs. 11
Art. 49. Die Einnahmen des Post. und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Uberschüsse fließen in
die Reichskasse (Abschnitt XII).
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben
die S#lan und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in
der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließ-
liche Wahrmebmung der Beziehungen zu anderen Post= und Tele-
graphen-Verwaltungen zu.
Sämtliche Beamte der Post. und Telegraphen-Verwaltung sind
verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be-
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Ober-Inspektoren), ferner die
Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= usw. Dienstes in
den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden
Post. und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht
für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre
Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publi-
kation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech-
nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen
fungierenden Beamten usw. werden von den betreffenden Landes-
regierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Art. 51. Bei Uberweisung des Überschusses der Postverwaltung
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden
Ausgleichung während der unten festgesetzten Ubergangszeit folgendes
Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet und der Anteil, welchen jeder
einzelne Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich danach
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die