Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Versassung des Deutschen Reichs. 11 
Art. 49. Die Einnahmen des Post. und Telegraphenwesens sind 
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den 
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Uberschüsse fließen in 
die Reichskasse (Abschnitt XII). 
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und 
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben 
die S#lan und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der 
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in 
der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen 
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließ- 
liche Wahrmebmung der Beziehungen zu anderen Post= und Tele- 
graphen-Verwaltungen zu. 
Sämtliche Beamte der Post. und Telegraphen-Verwaltung sind 
verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese 
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Ober-Inspektoren), ferner die 
Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= usw. Dienstes in 
den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden 
Post. und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht 
für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem 
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen 
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre 
Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publi- 
kation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- 
graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech- 
nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen 
fungierenden Beamten usw. werden von den betreffenden Landes- 
regierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Art. 51. Bei Uberweisung des Überschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen 
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen 
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden 
Ausgleichung während der unten festgesetzten Ubergangszeit folgendes 
Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken 
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein 
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet und der Anteil, welchen jeder 
einzelne Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich danach 
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses 
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die
	        
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