14 Die Verfassung des Deutschen Reichs.
dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller
Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem
Bundesrate anerkannt wird.
XI. Reichskriegswesen.
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens
des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen
gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägra-
vationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind.
Wo die gleiche Verteitung drr Lasten sich in natura nicht herstellen
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung
naht den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung fest-
ustellen.
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben
Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis
um beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem
stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Land-
wehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des-
jenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste
Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Auf-
ebots an. Während der Dauer der Dienstpflicht im
tehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie
und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen
Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen
Dienste bei den Fahnen verpfilichtet.")
In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölf-
jährige Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche Herab-
* der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rück-
icht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich
diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung
der Landwehrmänner gelten.
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heercs wird
bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von
1867 normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke
des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung sestgestellt.
rt 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen
Reiche die gesamte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt ein "
führen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Er-
läuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und
Reskripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April
1845, die Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Ver-
ordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen
über Aushebung, Deenstzei, Servis= und Verpflegungswesen, Ein-
Heset vom 15. April 1905 (G6S. S. 2409).