Die Verfassung des Deutschen Reichs. 15
zuartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung usw.
Le oe und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch aus-
geschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung, der Kriegsorganisation des
Deutschen Hceres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichs-
tage und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung
vorgelegt werden.
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte
Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis
zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Taler,
in Worten zwei hundert fünf und zwanzig Taler, als die Kopfzahl
der Friedensslärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung
zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den ein-
zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur
Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte.
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichs-
gesetz abgcändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des
Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheit-
liches Heer bilden, welches im Krieg und Frieden unter dem Befehle
des Kaisers steht.
Die Regimenter usw. führen fortlaufende Nummern durch das ganze
Dentsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundsarben und der
Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden
Kontingentsherru bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokar-
den usw.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Deutschen Hecres alle Truppenteile vollzählig und
krieg stüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der
Mannschaften, sowie in der Qualifikalion der Offiziere hergestellt und
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit
durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Konüngente zu über-
zeugen und die Abstellung der dabei vorgesundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Prüsenastand, die Gliederung, und Ein-
teilung der Kontingente des Rcichsheeres, sowie die Organisation der
Landwehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die
Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines
jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen. Z
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Admini-
stration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppen-
teile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden
Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der
übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Aus-