Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfassung des Deutschen Reichs. 15 
zuartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung usw. 
Le oe und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch aus- 
geschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung, der Kriegsorganisation des 
Deutschen Hceres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichs- 
tage und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung 
vorgelegt werden. 
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte 
Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis 
zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Taler, 
in Worten zwei hundert fünf und zwanzig Taler, als die Kopfzahl 
der Friedensslärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung 
zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den ein- 
zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur 
Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte. 
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichs- 
gesetz abgcändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer 
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf 
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des 
Reichsheeres zu Grunde gelegt. 
Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheit- 
liches Heer bilden, welches im Krieg und Frieden unter dem Befehle 
des Kaisers steht. 
Die Regimenter usw. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Dentsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundsarben und der 
Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden 
Kontingentsherru bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokar- 
den usw.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Hecres alle Truppenteile vollzählig und 
krieg stüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und 
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der 
Mannschaften, sowie in der Qualifikalion der Offiziere hergestellt und 
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit 
durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Konüngente zu über- 
zeugen und die Abstellung der dabei vorgesundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Prüsenastand, die Gliederung, und Ein- 
teilung der Kontingente des Rcichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die 
Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines 
jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen. Z 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Admini- 
stration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppen- 
teile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden 
Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der 
übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Aus-
	        
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