Die Verfassungs-Urkunde für den Preußtschen Staat. 21
wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staats.
behörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Er-
iehungsanstalten stehen unter der Aussicht vom Staate ernannter Be-
hörden.
vi Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats-
iencr.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind
die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den reli-
giösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-
gesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht
der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unier gesetzlich geordneter Be-
teiligung der Gemein den, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der
öffemlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweite-
rung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im
Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate
aufgebracht. Die auf besonderen Rechstiteln beruhenden Verpflich-
tungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes,
den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.
Art. 26. Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Ge-
setz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung
verbleibt es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens
bei dem geltenden Rechte').
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Zenfur darf nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung
der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetgebung
Art. 28. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild-
liche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf-
gesetzen zu bestrafen.
Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrig-
keitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen
zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter
freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Er-
laubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Art. 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlausen, in Gesellschaften zu ver-
einigen.
9n Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden
(Artikel 29) gewährleisteten Rechtes.
6% Geset vom 10. Juli 1906 (GS. S. 333).