22 Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat.
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden
Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.
Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte er-
teilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen
unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Korporationen
gestattet.
Art. 33. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei straf.
erichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Be-
fhränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die
Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.
Art. 35. Das Heer begreift alle Abteilungen des stehenden
Heeres und der Landwehr.
Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des Ge-
setzes den Landsturm aufbieten.
Art. 36. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze
bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Zivilbehörde
verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Aus-
nahmen zu bestimmen.
Art. 37. Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen
über die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer
Verordnungen.
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem
Dienste beratschlagen oder sich anders als auf Befehl versammeln.
Versammlungen und Vereine der Laudwehr zur Beratung militärischer
Einrichtungen. Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn die-
selbe nicht zusammenberufen ist, untersagt.
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Art. 5.6, 29, 30 und 32
enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die militärischen
Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Art. 40. Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch be-
stehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung
aufgelöst werden.-“)
Art. 41. Die Bestimmungen des Artikels 40 finden auf
Thronlehen und auf die außerhalb des Staates liegenden
Lehen keine Anwendung.##)
Art. 42 Ohne Entschädigung bleiben aufgchoben, nach
Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze:
1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene
Recht der Ausübung oder Ubertragung der richter-
lichen Gewalt (Tit. VI) und die aus diesem Rechte
fließenden Exemtionen und Abgaben;
*| Geietz vom 5. Jum 1859 (GE. 1859 S. 319).