Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

22 Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden 
Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 
Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte er- 
teilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz. 
Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen 
unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Korporationen 
gestattet. 
Art. 33. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei straf. 
erichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Be- 
fhränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die 
Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. 
Art. 35. Das Heer begreift alle Abteilungen des stehenden 
Heeres und der Landwehr. 
Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des Ge- 
setzes den Landsturm aufbieten. 
Art. 36. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer 
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze 
bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Zivilbehörde 
verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Aus- 
nahmen zu bestimmen. 
Art. 37. Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen 
über die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer 
Verordnungen. 
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem 
Dienste beratschlagen oder sich anders als auf Befehl versammeln. 
Versammlungen und Vereine der Laudwehr zur Beratung militärischer 
Einrichtungen. Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn die- 
selbe nicht zusammenberufen ist, untersagt. 
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Art. 5.6, 29, 30 und 32 
enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die militärischen 
Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
Art. 40. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. 
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch be- 
stehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung 
aufgelöst werden.-“) 
Art. 41. Die Bestimmungen des Artikels 40 finden auf 
Thronlehen und auf die außerhalb des Staates liegenden 
Lehen keine Anwendung.##) 
Art. 42 Ohne Entschädigung bleiben aufgchoben, nach 
Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze: 
1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene 
Recht der Ausübung oder Ubertragung der richter- 
lichen Gewalt (Tit. VI) und die aus diesem Rechte 
fließenden Exemtionen und Abgaben; 
  
*| Geietz vom 5. Jum 1859 (GE. 1859 S. 319).
	        
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