Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

24 Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 
rt. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren 
Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht 
übersteigen und während deiselben Session nicht wiederholt werden 
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, 
erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatischen Lincalfolge. 
Art. 51. Der König wird mu Vollendung des achtzehnten Lebens- 
jahres volljährig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche 
Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs sest und unverbrüchlich zu 
halten und in Ubereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu 
regieren. 
P Nrt. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König 
nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein. 
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd ver- 
hindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat 
(Art. 53), welcher der Krone am nächsten sich!, die Regemschaft. Er 
hat sosort die Kammern zu berufen, die in veremigter Sitzung Üüber 
die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen. 
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits 
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staats- 
ministerium die Kammern zu berusen, welche in vereinigter Sitzung 
einen Regenten erwählen. Vis zum Antritt der Regentschaft von 
seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung. 
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustebende Gewalt in 
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichumg der Regent- 
schaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, dieVerfassung des 
Königreichs sest und unverbrüchlich zu halten und in Ubereinstimmung 
mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende 
gesamte Staalsministerium für alle Regierungohandlungen verant- 
wortlich. 
Art. 59. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das 
Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und 
Forsten angewiesene Rente. 
Titel IV. Von den Ministern. 
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeord- 
neten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf 
ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Die Minister haben in einer oder der andern Kammer nur dann 
Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer 
wegen des Verbrechens der Verfassungsverlepung, der Bestechung und 
des Verrats angeklagt werden. Uber solche Anklage entscheidet der 
oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange
	        
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