Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 25 
noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem 
Zwecke zusammen. 
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, 
über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen 
Gesetze vorbehalten. 
Titel V. Von den Kammern. 
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch 
den König und durch zwei Kammern ausgeübt.“) 
Die Ubereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu 
jedem Gesetze ersorderlich. 
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst 
der Zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der Ersten Kammer 
im ganzen angenommen oder abgelehnt. 
Art. 63. Nur in dem Falle wenn die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Not- 
standes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht ver- 
sammelt sind, unter Verantworklichkeit des gesamten Staatsministeriums, 
Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzes- 
kraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem 
nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sosort vorzulegen. 
Art. 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer, sieht das Recht zu, 
Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König 
verworsen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder 
vorgebracht werden. 
Art. 65—68. Die Erste Kammer wird durch Königliche 
Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung 
der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann. 
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitglie- 
dern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf 
Lebenszeit beruft.“") — 
Art. 69. Die Zweite Kammer besteht aus vierhundert 
drei und vierzig Mitgliedern.““") Die Wablbezirke werden 
durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren 
Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen. 
Art. 70. Jeder Prcuße, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr 
vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, 
*) Die Erste Kammer wird „das Herrenhaus“ und die Zweite Kammer „das 
Haus der Abgcordneten“ genannt. Geseh vom 30. Mai 1855 (GS. Nr. 19 S. 316). 
Infolgedeten ist den Kammern der Name „die beiden Häuser des Landtags der 
Monarchte“ beigelegt, wie die zetzige, aus der Gesetz-Sammlung von 1856 ff. ersicht- 
liche Verkündigungs-Formel der Gesetze ergibt. 
**) Gesetz vom 7. Mai 1858 (GS. Nr. 16 S. 181). 4 
oz) Die zweite Kammer bestand ursprünglich aus 350 Mitgliedern. 1851 traten 2 
hinzu, als die Hohenzollernschen Lande der Preußischen Monarchie einverleibt wurden 
(Gesch vom 30. April 1851, GSSNr. 13 S. 213). Durch Gesetz vom 17. Mal 1837 
(GS. S.141) ist sodann der fernere Hinzutritt von 80 Abgeordneten aus den 1866 
erworbenen Landesteilen bestimmt worden und 1878 ein Abgcorducter für Lauenburg. 
19P06 wurden weitere 10 Abgcordnete hinzugefügt. (Gesetz vom W. Juni 1906. GS. S. 313.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.