Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 25
noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem
Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit,
über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen
Gesetze vorbehalten.
Titel V. Von den Kammern.
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch
den König und durch zwei Kammern ausgeübt.“)
Die Ubereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu
jedem Gesetze ersorderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst
der Zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der Ersten Kammer
im ganzen angenommen oder abgelehnt.
Art. 63. Nur in dem Falle wenn die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Not-
standes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht ver-
sammelt sind, unter Verantworklichkeit des gesamten Staatsministeriums,
Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzes-
kraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem
nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sosort vorzulegen.
Art. 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer, sieht das Recht zu,
Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König
verworsen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder
vorgebracht werden.
Art. 65—68. Die Erste Kammer wird durch Königliche
Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung
der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitglie-
dern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf
Lebenszeit beruft.“") —
Art. 69. Die Zweite Kammer besteht aus vierhundert
drei und vierzig Mitgliedern.““") Die Wablbezirke werden
durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren
Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.
Art. 70. Jeder Prcuße, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat,
*) Die Erste Kammer wird „das Herrenhaus“ und die Zweite Kammer „das
Haus der Abgcordneten“ genannt. Geseh vom 30. Mai 1855 (GS. Nr. 19 S. 316).
Infolgedeten ist den Kammern der Name „die beiden Häuser des Landtags der
Monarchte“ beigelegt, wie die zetzige, aus der Gesetz-Sammlung von 1856 ff. ersicht-
liche Verkündigungs-Formel der Gesetze ergibt.
**) Gesetz vom 7. Mai 1858 (GS. Nr. 16 S. 181). 4
oz) Die zweite Kammer bestand ursprünglich aus 350 Mitgliedern. 1851 traten 2
hinzu, als die Hohenzollernschen Lande der Preußischen Monarchie einverleibt wurden
(Gesch vom 30. April 1851, GSSNr. 13 S. 213). Durch Gesetz vom 17. Mal 1837
(GS. S.141) ist sodann der fernere Hinzutritt von 80 Abgeordneten aus den 1866
erworbenen Landesteilen bestimmt worden und 1878 ein Abgcorducter für Lauenburg.
19P06 wurden weitere 10 Abgcordnete hinzugefügt. (Gesetz vom W. Juni 1906. GS. S. 313.)