Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

26 Die Versassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 
di Sefühigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter 
rwähler. 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen teilzu- 
nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer 
Gemeinde ausüben.“) 
Art. 71. Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Scelen 
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden 
nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats--, 
Gemeindce., Kreis-, Bezirks-= und Provinzial-Steuern#% in drei 
Abteilungen geteilt und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung 
u Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler 
ällt. 
Für jedenicht zur Staats= Einkommensteuer veranlagte 
Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei 
Mark zum Ansatz zu bringen.““) 
Die Gesamtsumme wird berechnet: 
a. gemeindepeise, salls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet; 
b. bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden 
zusammengesetzt ist. 
Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritteils der 
Gesamtsteuer fallen. 
Die zweite Abteilung besieht aus denjenigen Urwählern, auf welche 
die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drit- 
teils fallen. 
Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten 
Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt. 
Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt 
sind, wählen in der dritten Abteilung. Verringert sich 
infolgedessen die auf die erste und zweite Abteilung 
entfallende Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung 
dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig 
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je 
die Hälfte entfällt.“.) 
Jede Abteilung wählt besonders und zwar ein Dritteil der zu 
wählenden Wahlmänner. 
Die Abteilungen können in mehrere Wahlverbände eingeteilt 
werden deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen 
darf. Kuch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke 
gGetteilt sind, wird für jeden Urwahldbezirk eine besondere 
bteilungsliste gebildet.“") 
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der 
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die 
Abteilungen gewählt. 
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt. 
r An Stelle der Artikel 70 bis 72 gilt gemäß Artikel 115 noch die Verordnung 
vem 30. Mai 187), welche das aktive Wahlrecht auf das vollendele 31. Jahr herabsetzt (8 3). 
*Gesehy vom 29 Juni 1893 (CS. S. 1039. 
 
	        
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