Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

28 Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 
Art. 80. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, 
wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Muglieder an- 
mesend ist“o). Jede Kammer saßt ihre Beschlüsse nach absoluter 
Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für 
Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen. 
Art. 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den 
König zu richten. 
iemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine 
Bittschrift oder Adresse überreichen. 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die 
Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Be- 
schwerden verlangen. 
Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs ihrer In- 
formation Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu er- 
nennen. 
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertieter des 
ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Uberzeugung und sind 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Art. 8S4. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer 
niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der 
Kammer auf Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft 
gezogen werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer 
wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden 
Tages nach derselben ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
notwendig. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine 
jede Untersuchungs= oder Zivilhaft wird für die Dauer der Sitzungs- 
periode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer cs verlangt. 
Art. 85. Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein 
Verzicht hierauf ist unstatthaft. 
Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. 
Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs 
durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes 
unterworsene Gerichte ausgeübt. 
  
°) Die Bestimmung des Satzes 1 des Art. 80 glilt nur noch für das Haus der 
Abgeordneten (die Zwelte Kammer). In betreff des Herrenhauses (der Ersten Kammer) 
ist dieselbe durch das Gesetz vom J3u. Mai 1855 (ckr. §1 des Gesetzes) GS. Nr. 19 
S. 318 aufgehoben und durch folgende Bestimmun ersel4 worden (5 2 des Gesetzes): 
.Das Herrenhaus kann keinen Veschluß fassen, wenn nicht mindestens 
sechzig der nach NMaßgab-= der Verordnung vom 17. Cltober 1854 (GVÖ. 
G. o41— 54 in El und Stimme berufenen Mliglieder anwesend kind.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.