30 Die Verfaffungs-Urkunde für den Preußischen Staat.
Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustim-
mung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer
Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Ver-
brechen des Hochverrats und diejenigen Verbrechen gegen
die innere und äußere Sicherheit des Staats, welche ihm
durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.“)
Art. 966. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden
wird durch das Gesetz bestimmt. Über Kompetenzkonflikte zwischen
den Verwallungs= und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das
Geset bezeichneter Gerichtsbof.
trt. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Zivil- und
Militärbeamte wegen durch Uberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver-
übien Rechisverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden
können, besummt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vor-
gesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen
Staatsbeamten.
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter-
* gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte,
ollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung
in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den
Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Ein-
kommen ungemessenen Schutz gewährt.
Titel VIII. Von den Finanzen.
Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für
jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-
Etat gebracht werden.“)
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgesetzt.
Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur,
soweit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen oder durch be-
sondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
Art. 101. In betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht
eingeführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unter-
worfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Art. 102. Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur
auf Grund des Gesetzes erheben.
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse
findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der
UÜbernahme von Garantien zu Lasten des Staats.
Art. 104. Zu Etats-Uberschreitungen ist die nachträgliche
Genehmigung der Kammern erforderlich.
Gesetz vom 21. Mai 1852 (GS. Nr. 15 G. 249). .
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