Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 31 
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von der 
Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine 
Rechnung über den Staatshaushalt jeden Habres, einschließlich einer 
Ubersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober- 
Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern 
vorgelegt. 
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse 
der Ober-Rechnungskammer bestimmen. 
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und 
Provinzial-Verbänden. 
NArt. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge- 
meinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staats 
wird durch besondere Gesetze näher bestimmt.') 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie 
in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter König- 
licher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den 
Kammern zu. 
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der 
Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die ge- 
wöhnliche absolute Stimmenmehrheit, bei zwei Abstimmungen, zwischen 
welchen ein Zeitraum von wenigstens einundzwanzig Tagen liegen 
muß, genügt. 
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats- 
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams 
und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. 
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt. 
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort- 
erhoben und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, ein- 
zelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung 
nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz ab- 
geändert werden. 
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Be- 
hörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen 
Gesetze in Tätigkeit. 
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können 
bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Art. 5, 6, 7, 
27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit= und distrikts- 
welse außer Kraft gesetzt werden. Das nähere bestimnt das Gesetz. 
  
·5 Gesen vom 24. Mai 1853 (68. Nr. 19 G. u28). 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.