*
11.
12.
13.
2. Reichsgesetzgebung. 27
über Kolonisation und Auswanderung (s. S. 21
bis 25 und S. 28 bis 29);
die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die
Zwecke des Reiches verwendeten Steuern (l. S. 61);
das Maß-, Münz= und Gewichtswesen (s. S. 29);
das Bankwesen (s. S. 32);
die Erfindungspatente (s. S. 34);
der Schutz des geistigen Eigentums (s. S. 35);
der Schutz des deutschen Handels im Auslande, der
deutschen Schiffahrt zur See und das Konsulats-
wesen (s. S. 84 bis 86);
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land-
und Wasserstraßen (s. S. 75);
das Post= und Telegraphenwesen (s. S. 80);
. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gericht-
liche Verfahren (s. S. 36 f.);
das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine
(s. S. 87 u. 84);
die Medizinal= und Veterinärpolizei (s. S. 45);
die Bestimmungen über Presse und Vereine (s. S. 46).
Wie wir sehen, sind es weite und bedeutsame Rechts= und
Verwaltungsgebiete, welche der Gesetzgebung und Zuständigkeit
des Reiches ausschließlich überwiesen sind; es war dies geboten,
um nach innen und außen die notwendige Einheitlichkeit zu
sichern und zu wahren. Gleichwohl ist auch den Einzelstaaten
auf den weiten Gebieten der inneren Verwaltung (einschl. der
Eisenbahnen), des Unterrichtswesens, der Fürsorge für Wissen-
schaft und Kunst sowie für die Landeskultur ein umfassender und
völlig unabhängiger Wirkungskreis verblieben.
A. Betreffs der Angelegenheiten unter Nr. 1 fiehe die
Darlegungen S. 21 bis 25.
Es gehören ferner hierher insbesondere: