Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                              2. Reichsgesetzgebung.                  29 
         Freilich legen solche Beschränkungen, zumal in Verbindung 
mit den übrigen sozialpolitischen Gesetzen (s. S. 38 bis 44) 
den gewerblichen Unternehmern schwere Opfer auf, welche die 
außerdeutsche Industrie nur in wesentlich geringerem Umfange 
zu tragen hat. Die Novelle vom 26. Juli 1897 (RGBl. S. 663) 
brachte seit 1900 auch dem Handwerk die langersehnte gesetz- 
liche Vertretung durch die Handwerks= und Gewerbe- 
tammern (mit Neuordnung des Lehrlingswesens, Meister- 
titel usw.); 1913 erfolgte ihr Zusammenschluß zum Deutschen 
Handwerks= und Gewerbekammertage. Ebenso ist seit 1908 
der sogen. „kleine Befähigungsnachweis“ durchgeführt, dem- 
zufolge in der Regel nur solche Lehrherren Lehrlinge halten 
dürfen, welche die Meisterprüfung abgelegt haben. 
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern sowie 
wischen den Arbeitern desselben Arbeitgebers entscheiden seit 
1890 Gewerbegerichte, die mit Ausnahme des Vorsitzenden 
zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gebildet werden. 
Sie wirken auf Anrufen — namentlich bei Streiks — auch 
als Einigungsämter über die Bedingungen der Wiederaufnahme 
der Arbeit. Vergl. das „Gewerbegerichtsgesetz“ vom 29. Sep- 
tember 1901 (RGl. S. 353). 
         Die Fremdenpolizei und das Paßwesen sind durch 
das Gesetz vom 12. Oktober 1867 über das Paßwesen (RGBl. 
S. 33) geregelt; es beseitigte den früheren lästigen Paßzwang 
und gestattet für das Reichsgebiet dem Inländer wie dem 
Ausländer den Ein= und Ausgang, das Reisen und den Auf- 
enthalt mit voller Paßfreiheit. Der Krieg hat verschärfte 
Vorschriften erforderlich gemacht; die Paßpflicht ist für den 
Grenzübertritt auch für Deutsche und für Ausländer beim 
Aufenthalte im Reichsgebiete vorgeschrieben worden. 
               B. Das Maß-, Münz= und Gewichtswesen. 
     Auf diesen Gebieten herrschte im alten Deutschen Bunde die 
größte Verwirrung; selbst der Zollverein hatte hierin die so un- 
Schubart, Verfassung 26. Auflage.                                    3
	        
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