32 II. Verfafsung des Deutschen Reiches.
der Bevölkerung). Die Reichskassenscheine lauten seit 1906 über
5 und 10 und werden von der Reichshauptkasse jederzeit
vollwertig gegen gemünztes Geld eingelöst; ein Zwang zu ihrer
Annahme besteht nicht.
Seit Kriegsbeginn sind jedoch an Stelle von Gold auch
Reichskassenscheine und Reichsbanknoten gesetzliche Zahlmittel;
auch ist die Ausgabe von Reichskassenscheinen auf 360 Mill.
erhöht.
C. Die Regelung des Bankwesens.
Banken sind Anstalten, welche gewerbsmäßig den Geld-
und Kreditverkehr vermitteln. Die einzelnen Staaten hatten
früher die innerhalb ihres Gebietes errichteten Banken mit den
weitestgehenden Vorrechten ausgestattet; dadurch boten die Zu-
stände der in Deutschland bestehenden Banken ein Bild der
größten Mannigfaltigkeit und Unregelmäßigkeit. Der deutsche
Geldmarkt und Kleinverkehr war mit 140 verschiedenen
papierenen Geldzeichen überschwemmt, welche vielfach über winzige
Beträge lauteten und ohne Rücksicht auf das Bedürfnis zum
Nachteile für das Münz= und Kreditwesen ausgegeben waren.
Das Bankgesetz vom 14. März 1875 (zuletzt ergänzt
durch Gesetz vom 1. Juni 1909) hat diesen Mißständen einen
Riegel vorgeschoben, indem die Ausgabe von Banknoten seitens
der Notenbanken künftig an die Genehmigung des Reiches ge-
bunden worden ist. Seitdem ist durch Entziehung und Verzicht
die Zahl der Banken mit Notenprivileg (die sog. Zettelbanken),
deren es 1875 noch 33 gab, bis auf fünf vermindert; sie be-
stehen neben der Reichsbank nur noch in München, Dresden,
Stuttgart und Mannheim. Dabei ist der Höchstbetrag festgelegt,
bis zu welchem die einzelnen Notenbanken überhaupt noch un-
gedeckte Banknoten ausgeben dürfen. Dieser Hoöchstumlauf
ungedeckter deutscher Banknoten bildet das sog. „steuerfreie
Notenkontingent“; es beträgt zusammen 618,7 Millionen
und für den Schluß der vier Quartale 200 Millionen 4