Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

2. Reichsgesetzgebung. 33 
mehr. Davon entfallen auf die Reichsban“ 550 bezw. 
750 Millionen M. Übersteigt der Notenumlauf einer der fünf 
Banken ihren Barbestand zuzüglich ihres steuerfreien Noten- 
höchstbetrages, so ist für den ungedeckten Mehrbetrag an um- 
laufenden Noten an die Reichskasse eine Steuer von 54 zu 
entrichten. 
Die Banknoten lauten über 1000, 500, 100, 50 und 
20 é. Die 5= und 10-Markscheine sind also — wie oben 
bemerkt — Reichskassenscheine und keine Banlnoten. 
In der Reichsbank, hervorgegangen aus der vom Reiche 
angekauften Preußischen Bank, ist im wesentlichen eine Staats- 
anstalt geschaffen, deren Noten bei allen Reichskassen zum Nenn- 
werte angenommen werden. Sie hat das Recht, bis zum 
dreifachen Betrage ihres jeweiligen Geldbestandes Noten aus- 
zugeben, doch muß dafür stets Deckung vorhanden sein, und 
zwar zu ½ in Geld und zu /8 in Wechseln. Unter Aussicht 
und Leitung des Reiches stehend, hat die Reichsbank die Auf- 
gabe, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die 
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbar- 
machung verfügbarer Kapitalien zu sorgen. Der von ihr seit 
1876 eingerichtete Zahlungsausgleich im Giroverkehr hat das 
gesamte deutsche Abrechnungs= und Zahlungswesen von Grund 
aus verbessert. (Durch den Giroverkehr vermittelt eine 
Bank unter ihren Kunden auf Grund ihrer Guthaben und 
hinterlegten Werte eine Abrechnung durch schriftliche Umbuchung; 
der Barausgleich wird also dadurch wesentlich eingeschränkt). 
Sie hat ihren Sitz in Berlin und das Recht, allerorten im 
Reiche Zweiganstalten (zurzeit 484) zu errichten. Ihr Grund- 
kapital ist seit 1905 auf 180 Millionen 3 erhöht worden. 
Seit Kriegsbeginn sind die Noten der Reichsbank allgemein- 
6esetzliche Zahlmittel (s. S. 32), für die Reichsbank ist ferner 
die oben erwähnte Notensteuer entfallen und ihr die Ausgabe 
auch von 10-J Banknoten gestattet worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.