40 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
Zahlung ein und zahlen ein Drittel der Gesamtbeiträge aus eige-
nen Mitteln.
II. Die Unfallversicherung. Sie besteht seit 1885
und umfaßte 1915 über 25 Millionen Versicherte.
1. die allgemeine Gewerbeversicherung für alle indu-
striellen Unternehmer (bes. von Bergwerken, Salinen, Fabriken,
Steinbrüchen, Gruben, Hüttenwerken, Brauereien) und gewerb-
liche Betriebe (u. a. Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Schmiede,
Fleischer, Spedition, Speichereien, Kellereien) einschließlich der
gesamten Transportgewerbe, die Apotheker, den Betrieb
der Post, Telegraphie und Eisenbahnen sowie sämtliche
Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen und
die Hoch= und Tiefbauarbeiten aller Art,
2. die Land= und Forstwirtschaft, 3. die Seeschiffahrt.
Alle in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter
sowie die Betriebsbeamten unter 5000 Mark Jahresarbeits-
verdienst, die nicht im Staatsdienst mit festem Gehalt und
Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie ihre Hinterbliebenen
haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher ihnen beim
Betriebe durch Körperverletzung oder Tötung entsteht. Bei
Verletzungen ist von der 14. Woche ab freie Krankenbehandlung
sowie für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Voll= oder
Teilrente zu gewähren; erstere beträgt bei völliger Erwerbs-
unfähigkeit 38 des Arbeitsverdienstes, die letztere je nach der
Einbuße an Erwerbsfähigkeit einen entsprechenden Teil. Das
Krankengeld wird zudem von der fünften Woche ab auf
mindestens ²/³ des Grundlohnes erhöht. Bei Tötungen er-
halten die Hinterbliebenen außerdem ein Sterbegeld und Renten
bis insgesamt 60% des Arbeitsverdienstes. Der Anspruch
auf Schadenersatz wird verwirkt, wenn der Unfall vorsätzlich
herbeigeführt ist. Die Verpflichtung zur Versicherung liegt
den Unternehmern der betreffenden Betriebe ob, welche zu
diesem Zwecke für bestimmte Bezirke in Berufsgenossenschaften