Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                                2. Reichsgesetzgebung.                       41 
vereinigt werden. Für die Staatsbahnen tritt die Staatskasse 
ein; für alle deutschen (99) Privatbahnen besteht eine gemeinsame 
Privatbahn-Berufsgenossenschaft. Die Arbeitgeber tragen mit- 
hin alle Kosten der Unfallversicherung allein. 
              III. Die Invaliden-, Alters= und Hinterbliebenen- 
Versicherung. Die ersteren sind seit 1891 in Geltung, die 
letztere ist am 1. Januar 1912 in Kraft getreten. 
          Hierdurch erhalten die betagten (über 65 Jahre alten) 
und die (ohne Rücksicht auf das Lebensalter) dauernd er- 
werbsunfähig gewordenen Arbeiter sowie die hinterbliebenen 
invaliden Witwen eines Versicherten und seine Kinder unter 
15 Jahren eine Rente in gleicher Weise, wie den Beamten und 
ihren Hinterbliebenen Pensionen und Kindergelder zuteil werden. 
Unser deutsches Vaterland ist mit dieser Großtat allen Völkern 
vorangegangen; die Wohltaten dieses Gesetzes kamen 1915 schon 
über 16 Millionen Deutschen zugute. An Renten liefen am 
 1. Januar 1917 etwa 1 030 000 Invaliden= und 166 000 
Alters-Renten. Freilich ist damit auch dem Reiche eine schwer- 
wiegende Belastung auferlegt: der Reichszuschuß (S. 43) be- 
trägt für 1917 86,8 Millionen 7 (1900: 30,7 Mill.) und 
steigt noch durch Jahrzehnte; die Hinterbliebenen-Versicherung 
ist dabei mit 13,7 Millionen M veranschlagt. 
         Der Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 
16. Lebensjahre: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und 
Dienstboten sowie die Schiffsbesatzung deutscher See= und 
Binnenfahrzeuge; ferner — sofern der regelmäßige Jahres- 
verdienst 2000 M nicht übersteigt — Betriebsbeamte, Werk- 
meister, Handlungsgehilfen und -ehrlinge (auch Verkäufe- 
rinnen), Lehrer und Exrzieher, sowie Bühnen= und Orchester- 
mitglieder; ebenso die Hausgewerbetreibenden der Textil= und 
Tabakberufe. Außerdem ist der freiwillige Eintritt in die 
Versicherung bis zum 40. Lebensjahre (Selbstversicherung)
	        
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