2. Reichsgesetzgebung. 41
vereinigt werden. Für die Staatsbahnen tritt die Staatskasse
ein; für alle deutschen (99) Privatbahnen besteht eine gemeinsame
Privatbahn-Berufsgenossenschaft. Die Arbeitgeber tragen mit-
hin alle Kosten der Unfallversicherung allein.
III. Die Invaliden-, Alters= und Hinterbliebenen-
Versicherung. Die ersteren sind seit 1891 in Geltung, die
letztere ist am 1. Januar 1912 in Kraft getreten.
Hierdurch erhalten die betagten (über 65 Jahre alten)
und die (ohne Rücksicht auf das Lebensalter) dauernd er-
werbsunfähig gewordenen Arbeiter sowie die hinterbliebenen
invaliden Witwen eines Versicherten und seine Kinder unter
15 Jahren eine Rente in gleicher Weise, wie den Beamten und
ihren Hinterbliebenen Pensionen und Kindergelder zuteil werden.
Unser deutsches Vaterland ist mit dieser Großtat allen Völkern
vorangegangen; die Wohltaten dieses Gesetzes kamen 1915 schon
über 16 Millionen Deutschen zugute. An Renten liefen am
1. Januar 1917 etwa 1 030 000 Invaliden= und 166 000
Alters-Renten. Freilich ist damit auch dem Reiche eine schwer-
wiegende Belastung auferlegt: der Reichszuschuß (S. 43) be-
trägt für 1917 86,8 Millionen 7 (1900: 30,7 Mill.) und
steigt noch durch Jahrzehnte; die Hinterbliebenen-Versicherung
ist dabei mit 13,7 Millionen M veranschlagt.
Der Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten
16. Lebensjahre: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und
Dienstboten sowie die Schiffsbesatzung deutscher See= und
Binnenfahrzeuge; ferner — sofern der regelmäßige Jahres-
verdienst 2000 M nicht übersteigt — Betriebsbeamte, Werk-
meister, Handlungsgehilfen und -ehrlinge (auch Verkäufe-
rinnen), Lehrer und Exrzieher, sowie Bühnen= und Orchester-
mitglieder; ebenso die Hausgewerbetreibenden der Textil= und
Tabakberufe. Außerdem ist der freiwillige Eintritt in die
Versicherung bis zum 40. Lebensjahre (Selbstversicherung)