Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

42                  II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
  
zulässig für alle Heimarbeitenden und die bis zu 2000 M 
Jahresverdienst Versicherungsverpflichteten, sofern ihr Jahres- 
verdienst nicht über 3000 M hinausgeht. 
         Die erforderlichen Mittel für die Versicherungsleistungen 
werden vom Reiche, den Arbeitgebern und den versicherten 
Arbeitern aufgebracht. Als Träger der Versicherung dienen 
insbesondere 31 territoriale, auf Gegenseitigkeit gegründete 
Versicherungsanstalten; sie umfassen meist nach Bedürfnis 
einen oder mehrere Bundesstaaten oder deren Teile; in Preußen 
befindet sich je eine in jeder Provinz. Daneben bestehen ein- 
zelne Sonderanstalten z. B. für die Arbeiter der preußisch- 
hessischen Eisenbahngemeinschaft. Die Arbeitgeber und Arbeiter 
entrichten für jede Arbeitswoche laufende Beiträge zu gleichen 
Teilen. Diese Wochenbeiträge sind nach Durchschnittsbeträgen 
des Jahresarbeitsverdienstes in 5 Lohnklassen eingeteilt; die 
Sätze sind wegen der Hinterbliebenen-Versicherung um etwa 
ein Viertel erhöht und seit dem 1. Januar 1917 bis auf 
weiteres auf 18, 26, 34, 42 und 50 Pfg. bemessen. Die 
Beiträge der Arbeitgeber und -nehmer werden durch Einkleben 
von Wochen= oder Vierteljahrsmarken in die Quittungskarte 
der Versicherten geleistet (also nicht, wie bei der Kranken- 
versicherung, durch Barzahlung); den Verkauf der Marken 
vermittelt die Post unentgeltlich. Der Beitrag ist für je eine 
Woche zu entrichten; die Einklebung der Marken hat bei der 
Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Die Hälfte des 
Wertes der eingeklebten Marke kann der Arbeitgeber bei der Lohn- 
zahlung in Abzug bringen. 
          Zulässig ist auch eine freiwillige Zusatzversicherung. 
Alle Versicherten können nach Zahl und Zeit „Zusatzmarken" 
im Werte von je einer Mark einkleben, um sich dadurch eine 
höhere Rente zu sichern. Der Versicherte erhält für jede Zusatz- 
marke und jedes Jahr seit der Verwendung 2 Pfg. Mehrrente. 
(Hat z. B. der Berechtigte vom 25. bis 55. Jahre monatlich
	        
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