42 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
zulässig für alle Heimarbeitenden und die bis zu 2000 M
Jahresverdienst Versicherungsverpflichteten, sofern ihr Jahres-
verdienst nicht über 3000 M hinausgeht.
Die erforderlichen Mittel für die Versicherungsleistungen
werden vom Reiche, den Arbeitgebern und den versicherten
Arbeitern aufgebracht. Als Träger der Versicherung dienen
insbesondere 31 territoriale, auf Gegenseitigkeit gegründete
Versicherungsanstalten; sie umfassen meist nach Bedürfnis
einen oder mehrere Bundesstaaten oder deren Teile; in Preußen
befindet sich je eine in jeder Provinz. Daneben bestehen ein-
zelne Sonderanstalten z. B. für die Arbeiter der preußisch-
hessischen Eisenbahngemeinschaft. Die Arbeitgeber und Arbeiter
entrichten für jede Arbeitswoche laufende Beiträge zu gleichen
Teilen. Diese Wochenbeiträge sind nach Durchschnittsbeträgen
des Jahresarbeitsverdienstes in 5 Lohnklassen eingeteilt; die
Sätze sind wegen der Hinterbliebenen-Versicherung um etwa
ein Viertel erhöht und seit dem 1. Januar 1917 bis auf
weiteres auf 18, 26, 34, 42 und 50 Pfg. bemessen. Die
Beiträge der Arbeitgeber und -nehmer werden durch Einkleben
von Wochen= oder Vierteljahrsmarken in die Quittungskarte
der Versicherten geleistet (also nicht, wie bei der Kranken-
versicherung, durch Barzahlung); den Verkauf der Marken
vermittelt die Post unentgeltlich. Der Beitrag ist für je eine
Woche zu entrichten; die Einklebung der Marken hat bei der
Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Die Hälfte des
Wertes der eingeklebten Marke kann der Arbeitgeber bei der Lohn-
zahlung in Abzug bringen.
Zulässig ist auch eine freiwillige Zusatzversicherung.
Alle Versicherten können nach Zahl und Zeit „Zusatzmarken"
im Werte von je einer Mark einkleben, um sich dadurch eine
höhere Rente zu sichern. Der Versicherte erhält für jede Zusatz-
marke und jedes Jahr seit der Verwendung 2 Pfg. Mehrrente.
(Hat z. B. der Berechtigte vom 25. bis 55. Jahre monatlich