Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

46 II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
ansteckenden gemeingefährlichen Krankheiten — Cholera, Pest, 
Pocken, Aussatz usw. — regelt und hierbei eine Anzeigepflicht 
vorschreibt. 
In dem Reichsgesundheitsamte in Berlin, 1876 er. 
richtet, und in dem ihm seit 1900 beigeordneten Reichsgesund, 
heitsrate besitzt das Reich Organe, welche eine gesetzliche 
Ordnung der öffentlichen Gesundheitspflege im ganzen Deutschen 
Reiche vorbereiten. Insbesondere tritt das Amt auch der 
Verfälschung von Nahrungs= und Genußmitteln ent- 
gegen; das Gesetz vom 14. Mai 1879 (Rol. S. 145) führt 
hierbei eine scharfe, einheitliche und allgemeine Überwachung 
ein und sucht durch Gefängnis= und hohe Geldstrafen gegen 
Täuschungen zu sichern. Gleichen Zwecken dienen die Gesetze 
über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren 
Ersatzmittel vom 15. Juni 1897 (wobei getrennte Verkaufs- 
räume für die Natur= und die Kunstprodukte angeordnet sind; 
auch sollen Kunstprodukte (Margarinel) durch Bezeichnung und 
Verpackung besonders kenntlich gemacht werden] sowie über die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 
(Rel. S. 547), das Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 
(Re#l. S. 253) (Sacharinverbot!] und das Weingesetz vom 
7. Juli 1909 (NGBl. S. 393). 
G. Die Presse und das Vereinswesen. 
1. Die Bestimmungen über die Presse sind durch das 
Reichsgesetz vom 7. Mai 1874 (RG#Bt. S. 65) einheitlich für 
ganz Deutschland geregelt. Auf diesem Gebicte hatte der 
frühere Deutsche Bund durch Einführung einer tief einschnei- 
denden Zensur jede freiere Regung der Geister zu bannen 
gesucht. Die Zensur liegt vor, wenn eine Veröffentlichung 
durch die Presse der vorgängigen Prüfung und Erlaubnis der 
Staatsbehörden bedarf. Auch die Preßgesetze der einzelnen 
deutschen Staaten behielten eingreifende Beschränkungen der
	        
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