Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

2. Reichsgesetzgebung. 47 
Preßfreiheit bei. Demgegenüber ist jede Zeitungssteuer beseitigt 
und der Grundsatz durchgeführt, daß die Preßfreiheit nicht durch 
vorbeugende Maßregeln, namentlich Vorprüfung (Zensur), Ge- 
nehmigung, Sicherheitsbestellungen, Beschränkungen der Druckerei 
und des Buchhandels, Postverbot und andere Hemmungen des 
freien Verkehrs, beschränkt werden darf. 
2. Das Vereinswesen betrifft das Recht der Staats- 
bürger, zu gemeinsamen Zielen sich zu vereinigen. Das freie 
Vereins= und Versammlungsrecht ist im Jahre 1848 als 
deutsches Grundrecht anerkannt worden und hat demgemäß in 
der Preußischen Verfassungsurkunde (Art. 29 u. 30) ausdrücklich 
Aufnahme gefunden. Ein Reichsvereinsgesetz ist am 15. Mai 1908 
in Kraft getreten (Gesetz vom 19. April 1908, RGl. 
S. 151). Das neue freiheitliche Gesetz hat im wesentlichen 
die Fesseln beseitigt, die für dieses Grundrecht in den 
meisten deutschen Staaten noch bestanden. Alle Reichs- 
angehörigen — einschließlich der Minderjährigen über 
18 Jahren und der Frauen — haben hiernach das Recht, zu 
Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu 
bilden und sich zu versammeln. Vereinsversammlungen be- 
dürfen überhaupt keiner Anmeldung. Offentliche Versammlungen 
sind polizeilich anzumelden, doch genügt auch statt dessen die 
Bekanntmachung in Zeitungen oder durch öffentlichen Anschlag. 
Nur bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist 
eine polizeiliche Genehmigung ersorderlich. Unpolitische Vereine, 
einschließlich der gewerkschaftlichen und der rein kommunalen 
Vereine, brauchen weder die Satzung noch die Mitgliederliste 
der Polizei einzureichen; hierzu verpflichtet sind nur die 
volitischen Vereine. 
Das Recht der Behörden, die Abhaltung einer öffent- 
lichen Versammlung im voraus zu untersagen (Präventiv- 
verbot), ist entfallen und die Möglichkeit der Auflösung tagender 
Versammlungen wesentlich begrenzt. Auch ist in öffentlichen 
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